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§ 179 - Abgabenordnung (AO)

neugefasst durch B. v. 01.10.2002 BGBl. I S. 3866, 2003 I S. 61; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
Geltung ab 01.01.1977; FNA: 610-1-3 Allgemeines Steuerrecht
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§ 179 Feststellung von Besteuerungsgrundlagen



(1) Abweichend von § 157 Abs. 2 werden die Besteuerungsgrundlagen durch Feststellungsbescheid gesondert festgestellt, soweit dies in diesem Gesetz oder sonst in den Steuergesetzen bestimmt ist.

(2) 1Ein Feststellungsbescheid richtet sich gegen den Steuerpflichtigen, dem der Gegenstand der Feststellung bei der Besteuerung zuzurechnen ist. 2Die gesonderte Feststellung wird gegenüber mehreren Beteiligten einheitlich vorgenommen, wenn dies gesetzlich bestimmt ist oder der Gegenstand der Feststellung mehreren Personen zuzurechnen ist. 3Ist eine dieser Personen an dem Gegenstand der Feststellung nur über eine andere Person beteiligt, so kann insoweit eine besondere gesonderte Feststellung vorgenommen werden.

(3) Soweit in einem Feststellungsbescheid eine notwendige Feststellung unterblieben ist, ist sie in einem Ergänzungsbescheid nachzuholen.



 

Zitierungen von § 179 AO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 179 AO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 182 AO Wirkungen der gesonderten Feststellung (vom 01.01.2022)
...  (3) Erfolgt eine gesonderte Feststellung gegenüber mehreren Beteiligten nach § 179 Absatz 2 Satz 2 einheitlich und ist ein Beteiligter im Feststellungsbescheid unrichtig bezeichnet worden, weil ...
 
Zitat in folgenden Normen

Bewertungsgesetz (BewG)
neugefasst durch B. v. 01.02.1991 BGBl. I S. 230; zuletzt geändert durch Artikel 31 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
§ 19 BewG Feststellung von Einheitswerten *) (vom 11.04.2018)
... 1 der Abgabenordnung). (2) (weggefallen) (3) In dem Feststellungsbescheid ( § 179 der Abgabenordnung ) sind auch Feststellungen zu treffen 1. über die Art der wirtschaftlichen Einheit ...
§ 151 BewG Gesonderte Feststellungen (vom 05.11.2011)
... Gesondert festzustellen (§ 179 der Abgabenordnung) sind 1. Grundbesitzwerte (§§ 138, 157), 2. der ...
§ 154 BewG Beteiligte am Feststellungsverfahren (vom 01.01.2024)
... mehreren Beteiligten nach Satz 1 erfolgt eine gesonderte und einheitliche Feststellung ( § 179 Absatz 2 Satz 2 der Abgabenordnung ). (2) In den Fällen des § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ist der ...
§ 219 BewG Feststellung von Grundsteuerwerten (vom 03.12.2019)
... 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung). (2) In dem Feststellungsbescheid ( § 179 der Abgabenordnung ) sind auch Feststellungen zu treffen über: 1. die Vermögensart und beim ...

Einkommensteuergesetz (EStG)
neugefasst durch B. v. 08.10.2009 BGBl. I S. 3366, 3862; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
§ 39 EStG Lohnsteuerabzugsmerkmale (vom 01.01.2024)
... Lohnsteuerabzugsmerkmale ist eine gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen im Sinne des § 179 Absatz 1 der Abgabenordnung , die unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht. Die Bildung und die Änderung ...

Steuer-Auskunftsverordnung (StAuskV)
V. v. 30.11.2007 BGBl. I S. 2783; zuletzt geändert durch Artikel 7 V. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2432
§ 1 StAuskV Form und Inhalt des Antrags auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft (vom 23.12.2022)
... auf einen Sachverhalt bezieht, der 1. mehreren Personen steuerlich zuzurechnen ist ( § 179 Absatz 2 Satz 2 der Abgabenordnung ), 2. zur Begründung oder Beendigung einer Organschaft im Sinne a) des ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BeitrRLUmsG)
G. v. 07.12.2011 BGBl. I S. 2592
Artikel 2 BeitrRLUmsG Änderung des Einkommensteuergesetzes
... ist eine gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen im Sinne des § 179 Absatz 1 der Abgabenordnung, die unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht. Die Bildung und ...

Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens
G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1679
Artikel 1 StVfModG Änderung der Abgabenordnung
...  (3) Erfolgt eine gesonderte Feststellung gegenüber mehreren Beteiligten nach § 179 Absatz 2 Satz 2 einheitlich und ist ein Beteiligter im Feststellungsbescheid unrichtig bezeichnet ...

Grundsteuer-Reformgesetz (GrStRefG)
G. v. 26.11.2019 BGBl. I S. 1794; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 6 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Artikel 1 GrStRefG Änderung des Bewertungsgesetzes
... 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung). (2) In dem Feststellungsbescheid ( § 179 der Abgabenordnung ) sind auch Feststellungen zu treffen über: 1. die Vermögensart und beim ...

Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007)
G. v. 13.12.2006 BGBl. I S. 2878
Artikel 18 JStG 2007 Änderung des Bewertungsgesetzes
...  § 151 Gesonderte Feststellungen (1) Gesondert festzustellen (§ 179 der Abgabenordnung) sind 1. Grundbesitzwerte (§ 138), 2. der Wert des ...

Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010)
G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1768
Artikel 1 JStG 2010 Änderung des Einkommensteuergesetzes
... Arbeitgeber steht einer gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen im Sinne des § 179 der Abgabenordnung des zuständigen Finanzamts unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ...

Steueränderungsgesetz 2015
G. v. 02.11.2015 BGBl. I S. 1834
Artikel 9 StÄndG 2015 Änderung des Bewertungsgesetzes
... mehreren Beteiligten nach Satz 1 erfolgt eine gesonderte und einheitliche Feststellung (§ 179 Absatz 2 Satz 2 der Abgabenordnung)." 3. § 190 wird wie folgt gefasst: ...

Vierte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen
V. v. 12.07.2017 BGBl. I S. 2360
Artikel 4 4. StRVÄndV Änderung der Steuer-Auskunftsverordnung
... auf einen Sachverhalt bezieht, der 1. mehreren Personen steuerlich zuzurechnen ist ( § 179 Absatz 2 Satz 2 der Abgabenordnung ), 2. zur Begründung oder Beendigung einer Organschaft im Sinne a) ...