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Änderung § 230 AO vom 21.12.2022

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§ 230 AO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.12.2022 geltenden Fassung
§ 230 AO n.F. (neue Fassung)
in der am 28.03.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 13 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
(Textabschnitt unverändert)

§ 230 Hemmung der Verjährung


(Text alte Fassung)

Die Verjährung ist gehemmt, solange der Anspruch wegen höherer Gewalt innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist nicht verfolgt werden kann.

(Text neue Fassung)

(1) Die Verjährung ist gehemmt, solange der Anspruch wegen höherer Gewalt innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist nicht verfolgt werden kann.

(2) 1 Die Verjährungsfrist läuft nicht ab, solange die Festsetzungsfrist des Anspruchs noch nicht abgelaufen ist. 2 § 171 Absatz 14 ist dabei nicht anzuwenden.