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Änderung § 230 AO vom 28.03.2024

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 230 AO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.03.2024 geltenden Fassung
§ 230 AO n.F. (neue Fassung)
in der am 28.03.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 13 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 230 Hemmung der Verjährung


(1) Die Verjährung ist gehemmt, solange der Anspruch wegen höherer Gewalt innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist nicht verfolgt werden kann.

(Text alte Fassung)

(2) 1 Die Verjährung ist gehemmt, solange die Festsetzungsfrist des Anspruchs noch nicht abgelaufen ist. 2 § 171 Absatz 14 ist dabei nicht anzuwenden.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Die Verjährungsfrist läuft nicht ab, solange die Festsetzungsfrist des Anspruchs noch nicht abgelaufen ist. 2 § 171 Absatz 14 ist dabei nicht anzuwenden.

(heute geltende Fassung)