§ 289 AO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 14.12.2010 geltenden Fassung | § 289 AO n.F. (neue Fassung) in der am 14.12.2010 geltenden Fassung durch Artikel 9 G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1768 |
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(Textabschnitt unverändert) § 289 Zeit der Vollstreckung | |
(Text alte Fassung) (1) Zur Nachtzeit (§ 758a Abs. 2 der Zivilprozessordnung) sowie an Sonntagen und staatlich anerkannten allgemeinen Feiertagen darf eine Vollstreckungshandlung nur mit schriftlicher oder elektronischer Erlaubnis der Vollstreckungsbehörde vorgenommen werden. | (Text neue Fassung) (1) Zur Nachtzeit (§ 758a Absatz 4 Satz 2 der Zivilprozessordnung) sowie an Sonntagen und staatlich anerkannten allgemeinen Feiertagen darf eine Vollstreckungshandlung nur mit schriftlicher oder elektronischer Erlaubnis der Vollstreckungsbehörde vorgenommen werden. |
(2) Die Erlaubnis ist auf Verlangen bei der Vollstreckungshandlung vorzuzeigen. |