Änderung § 249 AO vom 06.11.2015

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§ 249 AO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 06.11.2015 geltenden Fassung
§ 249 AO n.F. (neue Fassung)
in der am 21.12.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 25 G. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2294
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 249 Vollstreckungsbehörden


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) 1 Die Finanzbehörden können Verwaltungsakte, mit denen eine Geldleistung, eine sonstige Handlung, eine Duldung oder Unterlassung gefordert wird, im Verwaltungsweg vollstrecken. 2 Dies gilt auch für Steueranmeldungen (§ 168). 3 Vollstreckungsbehörden sind die Finanzämter und die Hauptzollämter; § 328 Abs. 1 Satz 3 bleibt unberührt.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Finanzbehörden können Verwaltungsakte, mit denen eine Geldleistung, eine sonstige Handlung, eine Duldung oder Unterlassung gefordert wird, im Verwaltungsweg vollstrecken. 2 Dies gilt auch für Steueranmeldungen (§ 168). 3 Vollstreckungsbehörden sind die Finanzämter und die Hauptzollämter sowie die Landesfinanzbehörden, denen durch eine Rechtsverordnung nach § 17 Absatz 2 Satz 3 Nummer 3 des Finanzverwaltungsgesetzes die landesweite Zuständigkeit für Kassengeschäfte und das Erhebungsverfahren einschließlich der Vollstreckung übertragen worden ist; § 328 Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt.

(2) 1 Zur Vorbereitung der Vollstreckung können die Finanzbehörden die Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Vollstreckungsschuldners ermitteln. 2 Die Finanzbehörde darf ihr bekannte, nach § 30 geschützte Daten, die sie bei der Vollstreckung wegen Steuern und steuerlicher Nebenleistungen verwenden darf, auch bei der Vollstreckung wegen anderer Geldleistungen als Steuern und steuerlicher Nebenleistungen verwenden.

vorherige Änderung

 


(3) 1 Zur Durchführung von Vollstreckungsmaßnahmen können die Vollstreckungsbehörden Auskunfts- und Unterstützungsersuchen nach § 757a der Zivilprozessordnung stellen. 2 § 757a Absatz 5 der Zivilprozessordnung ist dabei nicht anzuwenden.

 



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