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Änderung § 122a AO vom 01.01.2017

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§ 122a AO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2017 geltenden Fassung
§ 122a AO n.F. (neue Fassung)
in der am 10.12.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2668
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§ 122a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 122a Bekanntgabe von Verwaltungsakten durch Bereitstellung zum Datenabruf


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(1) Verwaltungsakte können mit Einwilligung des Beteiligten oder der von ihm bevollmächtigten Person bekannt gegeben werden, indem sie zum Datenabruf durch Datenfernübertragung bereitgestellt werden.

(2) 1 Die Einwilligung kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. 2 Der Widerruf wird der Finanzbehörde gegenüber erst wirksam, wenn er ihr zugeht.

(3) Für den Datenabruf hat sich die abrufberechtigte Person nach Maßgabe des § 87a Absatz 8 zu authentisieren.

(4) 1 Ein zum Abruf bereitgestellter Verwaltungsakt gilt am dritten Tag nach Absendung der elektronischen Benachrichtigung über die Bereitstellung der Daten an die abrufberechtigte Person als bekannt gegeben. 2 Im Zweifel hat die Behörde den Zugang der Benachrichtigung nachzuweisen. 3 Kann die Finanzbehörde den von der abrufberechtigten Person bestrittenen Zugang der Benachrichtigung nicht nachweisen, gilt der Verwaltungsakt an dem Tag als bekannt gegeben, an dem die abrufberechtigte Person den Datenabruf durchgeführt hat. 4 Das Gleiche gilt, wenn die abrufberechtigte Person unwiderlegbar vorträgt, die Benachrichtigung nicht innerhalb von drei Tagen nach der Absendung erhalten zu haben.

(5) Entscheidet sich die Finanzbehörde, den Verwaltungsakt im Postfach des Nutzerkontos nach dem Onlinezugangsgesetz zum Datenabruf bereitzustellen, gelten abweichend von § 9 Absatz 1 Satz 3 bis 6 des Onlinezugangsgesetzes die Regelungen des Absatzes 4.


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