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Änderung § 366 AO vom 01.01.2017

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§ 366 AO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2017 geltenden Fassung
§ 366 AO n.F. (neue Fassung)
in der am 29.12.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 27 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3096
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 366 Form, Inhalt und Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung


(Text neue Fassung)

§ 366 Form, Inhalt und Erteilung der Einspruchsentscheidung


vorherige Änderung

Die Einspruchsentscheidung ist schriftlich zu erteilen, zu begründen, mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und den Beteiligten bekannt zu geben.



1 Die Einspruchsentscheidung ist zu begründen, mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und den Beteiligten schriftlich oder elektronisch zu erteilen. 2 Betrifft die Einspruchsentscheidung eine gesonderte und einheitliche Feststellung im Sinne des § 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und sind mehr als 50 Personen gemäß § 359 am Verfahren beteiligt, so kann auf die Nennung sämtlicher Einspruchsführer und Hinzugezogenen im Rubrum der Einspruchsentscheidung verzichtet werden, wenn dort die Person, der diese Einspruchsentscheidung jeweils bekannt gegeben wird, und die Anzahl der übrigen nicht namentlich bezeichneten Beteiligten angegeben wird.


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