Änderung § 370a AO vom 01.01.2008

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§ 370a AO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung
§ 370a AO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 21.12.2007 BGBl. I S. 3198

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 370a Gewerbsmäßige oder bandenmäßige Steuerhinterziehung


(Text neue Fassung)

§ 370a (aufgehoben)


vorherige Änderung

Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer in den Fällen des § 370

1. gewerbsmäßig oder

2. als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat,

in großem Ausmaß Steuern verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Ein minder schwerer Fall liegt insbesondere vor, wenn die Voraussetzungen des § 371 erfüllt sind.



 



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