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Änderung § 27 AO vom 29.12.2020

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§ 27 AO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.12.2020 geltenden Fassung
§ 27 AO n.F. (neue Fassung)
in der am 29.12.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 27 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3096
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 27 Zuständigkeitsvereinbarung


(Text alte Fassung)

1 Im Einvernehmen mit der Finanzbehörde, die nach den Vorschriften der Steuergesetze örtlich zuständig ist, kann eine andere Finanzbehörde die Besteuerung übernehmen, wenn die betroffene Person zustimmt. 2 Eine der Finanzbehörden nach Satz 1 kann die betroffene Person auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist die Zustimmung zu erklären. 3 Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn die betroffene Person nicht innerhalb dieser Frist widerspricht. 4 Die betroffene Person ist auf die Wirkung seines Schweigens ausdrücklich hinzuweisen.

(Text neue Fassung)

1 Im Einvernehmen mit der Finanzbehörde, die nach den Vorschriften der Steuergesetze örtlich zuständig ist, kann eine andere Finanzbehörde die Besteuerung übernehmen, wenn die betroffene Person zustimmt. 2 Eine der Finanzbehörden nach Satz 1 kann die betroffene Person auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist die Zustimmung zu erklären. 3 Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn die betroffene Person nicht innerhalb dieser Frist widerspricht. 4 Die betroffene Person ist auf die Wirkung ihres Schweigens ausdrücklich hinzuweisen.

(heute geltende Fassung)