Änderung § 175a AO vom 09.06.2021

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§ 175a AO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.06.2021 geltenden Fassung
§ 175a AO n.F. (neue Fassung)
in der am 09.06.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1259
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 175a Umsetzung von Verständigungsvereinbarungen


(Text alte Fassung)

1 Ein Steuerbescheid ist zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern, soweit dies zur Umsetzung einer Verständigungsvereinbarung oder eines Schiedsspruchs nach einem Vertrag im Sinne des § 2 geboten ist. 2 Die Festsetzungsfrist endet insoweit nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Wirksamwerden der Verständigungsvereinbarung oder des Schiedsspruchs.

(Text neue Fassung)

1 Ein Steuerbescheid ist zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern, soweit dies zur Umsetzung einer Vorabverständigungsvereinbarung nach § 89a, einer Verständigungsvereinbarung oder eines Schiedsspruchs nach einem Vertrag im Sinne des § 2 geboten ist. 2 Die Festsetzungsfrist endet insoweit nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Wirksamwerden der Verständigungsvereinbarung oder des Schiedsspruchs oder der einvernehmlichen rückwirkenden Anwendung einer Vorabverständigungsvereinbarung.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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