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Änderung § 88 AO vom 01.01.2009

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§ 88 AO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung
§ 88 AO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 10 G. v. 20.12.2008 BGBl. I S. 2850
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 88 Untersuchungsgrundsatz


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Die Finanzbehörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden. Der Umfang dieser Pflichten richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Finanzbehörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. 2 Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden. 3 Der Umfang dieser Pflichten richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.

(2) Die Finanzbehörde hat alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen.

vorherige Änderung

 


(3) 1 Zur Sicherstellung einer gleichmäßigen und gesetzmäßigen Festsetzung und Erhebung der Steuern kann das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Anforderungen an Art und Umfang der Ermittlungen bei Einsatz automatischer Einrichtungen bestimmen. 2 Einer Zustimmung des Bundesrates bedarf es nicht, soweit Verbrauchsteuern mit Ausnahme der Biersteuer betroffen sind.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

 
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