Änderung § 340 AO vom 01.11.2021

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 340 AO, alle Änderungen durch Artikel 33 ERVAG am 1. November 2021 und Änderungshistorie der AO

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 340 AO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2021 geltenden Fassung
§ 340 AO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 33 G. v. 05.10.2021 BGBl. I S. 4607
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 340 Wegnahmegebühr


(1) 1 Die Wegnahmegebühr wird für die Wegnahme beweglicher Sachen einschließlich Urkunden in den Fällen der §§ 310, 315 Abs. 2 Satz 5, §§ 318, 321, 331 und 336 erhoben. 2 Dies gilt auch dann, wenn der Vollstreckungsschuldner an den zur Vollstreckung erschienenen Vollziehungsbeamten freiwillig leistet.

(2) § 339 Abs. 2 Nr. 1 ist entsprechend anzuwenden.

(Text alte Fassung)

(3) 1 Die Höhe der Wegnahmegebühr beträgt 26 Euro. 2 Die Gebühr wird auch erhoben, wenn die in Absatz 1 bezeichneten Sachen nicht aufzufinden sind.

(Text neue Fassung)

(3) 1 Die Höhe der Wegnahmegebühr beträgt 28,60 Euro. 2 Die Gebühr wird auch erhoben, wenn die in Absatz 1 bezeichneten Sachen nicht aufzufinden sind.

(heute geltende Fassung) 



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed