Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 295 AO vom 01.01.2022

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 295 AO, alle Änderungen durch Artikel 4 ZVRuaÄndG am 1. Januar 2022 und Änderungshistorie der AO

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 295 AO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2022 geltenden Fassung
§ 295 AO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 4 Abs. 7 G. v. 07.05.2021 BGBl. I S. 850
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 295 Unpfändbarkeit von Sachen


(Text alte Fassung)

1 Die §§ 811 bis 812, 813 Absatz 1 bis 3 und § 882a Absatz 4 der Zivilprozessordnung sowie die Beschränkungen und Verbote, die nach anderen gesetzlichen Vorschriften für die Pfändung von Sachen bestehen, gelten entsprechend. 2 An die Stelle des Vollstreckungsgerichts tritt die Vollstreckungsbehörde.

(Text neue Fassung)

1 Die §§ 811 bis 811c, 813 Absatz 1 bis 3 und § 882a Absatz 4 der Zivilprozessordnung sowie die Beschränkungen und Verbote, die nach anderen gesetzlichen Vorschriften für die Pfändung von Sachen bestehen, gelten entsprechend. 2 An die Stelle des Vollstreckungsgerichts tritt die Vollstreckungsbehörde.

(heute geltende Fassung)