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Änderung § 138h AO vom 22.07.2022

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§ 138h AO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.07.2022 geltenden Fassung
§ 138h AO n.F. (neue Fassung)
in der am 22.07.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 12.07.2022 BGBl. I S. 1142
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 138h Mitteilungen bei marktfähigen grenzüberschreitenden Steuergestaltungen


(1) Eine grenzüberschreitende Steuergestaltung ist marktfähig, wenn sie konzipiert wird, vermarktet wird, umsetzungsbereit ist oder zur Umsetzung bereitgestellt wird, ohne dass sie individuell angepasst werden muss.

(Text alte Fassung)

(2) 1 Bei marktfähigen grenzüberschreitenden Steuergestaltungen sind Änderungen und Ergänzungen hinsichtlich der in § 138f Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, 2, 6, 9 und 10 bezeichneten Angaben, die nach Übermittlung des Datensatzes nach § 138f Absatz 3 eingetreten sind, innerhalb von zehn Tagen nach Ablauf des Kalendervierteljahres mitzuteilen, in dem die jeweils mitteilungspflichtigen Umstände eingetreten sind. 2 Dabei sind die Registriernummer und die Offenlegungsnummer anzugeben. 3 Die Angaben sind dem Bundeszentralamt für Steuern nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle mitzuteilen. 4 Die Sätze 1 bis 3 gelten in den Fällen des § 138g entsprechend.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Bei marktfähigen grenzüberschreitenden Steuergestaltungen sind Änderungen und Ergänzungen hinsichtlich der in § 138f Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, 2, 3, 6, 9 und 10 bezeichneten Angaben, die nach Übermittlung des Datensatzes nach § 138f Absatz 3 eingetreten sind, innerhalb von zehn Tagen nach Ablauf des Kalendervierteljahres mitzuteilen, in dem die jeweils mitteilungspflichtigen Umstände eingetreten sind. 2 Dabei sind die Registriernummer und die Offenlegungsnummer anzugeben. 3 Die Angaben sind dem Bundeszentralamt für Steuern nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle mitzuteilen. 4 Die Sätze 1 bis 3 gelten in den Fällen des § 138g entsprechend.

(heute geltende Fassung)