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Änderung § 203 AO vom 01.01.2023

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§ 203 AO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung
§ 203 AO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2730

(Textabschnitt unverändert)

§ 203 Abgekürzte Außenprüfung


(1) 1 Bei Steuerpflichtigen, bei denen die Finanzbehörde eine Außenprüfung in regelmäßigen Zeitabständen nach den Umständen des Falls nicht für erforderlich hält, kann sie eine abgekürzte Außenprüfung durchführen. 2 Die Prüfung hat sich auf die wesentlichen Besteuerungsgrundlagen zu beschränken.

(Text alte Fassung)

(2) 1 Der Steuerpflichtige ist vor Abschluss der Prüfung darauf hinzuweisen, inwieweit von den Steuererklärungen oder den Steuerfestsetzungen abgewichen werden soll. 2 Die steuerlich erheblichen Prüfungsfeststellungen sind dem Steuerpflichtigen spätestens mit den Steuerbescheiden schriftlich mitzuteilen. 3 § 201 Abs. 1 und § 202 Abs. 2 gelten nicht.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Der Steuerpflichtige ist vor Abschluss der Prüfung darauf hinzuweisen, inwieweit von den Steuererklärungen oder den Steuerfestsetzungen abgewichen werden soll. 2 Die steuerlich erheblichen Prüfungsfeststellungen sind dem Steuerpflichtigen spätestens mit den Steuerbescheiden schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. 3 § 201 Abs. 1 und § 202 Abs. 2 gelten nicht.