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Änderung § 116 AO vom 12.09.2006

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§ 116 AO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.09.2006 geltenden Fassung
§ 116 AO n.F. (neue Fassung)
in der am 12.09.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 18 G. v. 05.09.2006 BGBl. I 2098
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 116 Anzeige von Steuerstraftaten


(Text alte Fassung)

(1) Gerichte und die Behörden von Bund, Ländern und kommunalen Trägern der öffentlichen Verwaltung haben Tatsachen, die sie dienstlich erfahren und die den Verdacht einer Steuerstraftat begründen, der Finanzbehörde mitzuteilen.

(Text neue Fassung)

(1) Gerichte und die Behörden von Bund, Ländern und kommunalen Trägern der öffentlichen Verwaltung, die nicht Finanzbehörden sind, haben Tatsachen, die sie dienstlich erfahren und die auf eine Steuerstraftat schließen lassen, dem Bundeszentralamt für Steuern mitzuteilen. Das Bundeszentralamt für Steuern teilt diese Tatsachen den für das Strafverfahren zuständigen Behörden mit.

(2) § 105 Abs. 2 gilt entsprechend.



 (keine frühere Fassung vorhanden)