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Änderung § 60b AO vom 01.01.2024

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§ 60b AO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung
§ 60b AO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 28 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3096; dieses geändert durch Artikel 2 G. v. 21.12.2021 BGBl. I S. 5250
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 60b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 60b Zuwendungsempfängerregister


vorherige Änderung

 


(1) Das Bundeszentralamt für Steuern führt ein Register, in dem Körperschaften geführt werden, die die Voraussetzungen der §§ 51 bis 68 oder des § 34g des Einkommensteuergesetzes erfüllen (Zuwendungsempfängerregister).

(2) Im Zuwendungsempfängerregister speichert das Bundeszentralamt für Steuern zu Zwecken des Sonderausgabenabzugs nach § 10b des Einkommensteuergesetzes zu Körperschaften, die die Voraussetzungen der §§ 51 bis 68 erfüllen, folgende Daten:

1. Wirtschafts-Identifikationsnummer der Körperschaft,

2. Name der Körperschaft,

3. Anschrift der Körperschaft,

4. steuerbegünstigte Zwecke der Körperschaft,

5. das für die Festsetzung der Körperschaftsteuer der Körperschaft zuständige Finanzamt,

6. Datum der Erteilung des letzten Freistellungsbescheides oder Feststellungsbescheides nach § 60a,

7. Bankverbindung der Körperschaft.

(3) Das für die Festsetzung der Körperschaftsteuer der Körperschaft zuständige Finanzamt übermittelt dem Bundeszentralamt für Steuern die Daten nach Absatz 2 sowie unverzüglich jede Änderung dieser Daten.

(4) 1 Das Bundeszentralamt für Steuern ist befugt, die Daten nach Absatz 2 Dritten zu offenbaren. 2 § 30 steht dem nicht entgegen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)