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Änderung § 267 AO vom 01.01.2024

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§ 267 AO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung
§ 267 AO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 23 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 267 Vollstreckungsverfahren gegen nicht rechtsfähige Personenvereinigungen


(Text neue Fassung)

§ 267 Vollstreckungsverfahren gegen Personenvereinigungen


vorherige Änderung

1 Bei nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen, die als solche steuerpflichtig sind, genügt für die Vollstreckung in deren Vermögen ein vollstreckbarer Verwaltungsakt gegen die Personenvereinigung. 2 Dies gilt entsprechend für Zweckvermögen und sonstige einer juristischen Person ähnliche steuerpflichtige Gebilde.



(1) 1 Bei nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen, die als solche steuerpflichtig sind, genügt für die Vollstreckung in deren Vermögen ein vollstreckbarer Verwaltungsakt gegen die Personenvereinigung. 2 Dies gilt entsprechend für Zweckvermögen und sonstige einer juristischen Person ähnliche steuerpflichtige Gebilde.

(2) Hat eine nicht rechtsfähige Personenvereinigung nachträglich Rechtsfähigkeit erlangt, so kann auch aus einem Verwaltungsakt vollstreckt werden, der vor diesem Zeitpunkt wirksam geworden ist.