Änderung § 398a AO vom 03.05.2011

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§ 398a AO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 03.05.2011 geltenden Fassung
§ 398a AO n.F. (neue Fassung)
in der am 03.05.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 28.04.2011 BGBl. I S. 676
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 398a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 398a Absehen von Verfolgung in besonderen Fällen


vorherige Änderung

 


In Fällen, in denen Straffreiheit nur deswegen nicht eintritt, weil der Hinterziehungsbetrag 50.000 Euro übersteigt (§ 371 Absatz 2 Nummer 3), wird von der Verfolgung einer Steuerstraftat abgesehen, wenn der Täter innerhalb einer ihm bestimmten angemessenen Frist

1. die aus der Tat zu seinen Gunsten hinterzogenen Steuern entrichtet und

2. einen Geldbetrag in Höhe von 5 Prozent der hinterzogenen Steuer zugunsten der Staatskasse zahlt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
 



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