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Änderung § 60a AO vom 29.03.2013

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§ 60a AO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.03.2013 geltenden Fassung
§ 60a AO n.F. (neue Fassung)
in der am 29.03.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 21.03.2013 BGBl. I S. 556
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 60a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 60a Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen


vorherige Änderung

 


(1) 1 Die Einhaltung der satzungsmäßigen Voraussetzungen nach den §§ 51, 59, 60 und 61 wird gesondert festgestellt. 2 Die Feststellung der Satzungsmäßigkeit ist für die Besteuerung der Körperschaft und der Steuerpflichtigen, die Zuwendungen in Form von Spenden und Mitgliedsbeiträgen an die Körperschaft erbringen, bindend.

(2) Die Feststellung der Satzungsmäßigkeit erfolgt

1. auf Antrag der Körperschaft oder

2. von Amts wegen bei der Veranlagung zur Körperschaftsteuer, wenn bisher noch keine Feststellung erfolgt ist.

(3) Die Bindungswirkung der Feststellung entfällt ab dem Zeitpunkt, in dem die Rechtsvorschriften, auf denen die Feststellung beruht, aufgehoben oder geändert werden.

(4) Tritt bei den für die Feststellung erheblichen Verhältnissen eine Änderung ein, ist die Feststellung mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben.

(5) 1 Materielle Fehler im Feststellungsbescheid über die Satzungsmäßigkeit können mit Wirkung ab dem Kalenderjahr beseitigt werden, das auf die Bekanntgabe der Aufhebung der Feststellung folgt. 2 § 176 gilt entsprechend, außer es sind Kalenderjahre zu ändern, die nach der Verkündung der maßgeblichen Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes beginnen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)