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Änderung § 15 AO vom 24.07.2014

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§ 15 AO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.07.2014 geltenden Fassung
§ 15 AO n.F. (neue Fassung)
in der am 24.07.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 18.07.2014 BGBl. I S. 1042
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 15 Angehörige


(1) Angehörige sind:

(Text alte Fassung) nächste Änderung

1. der Verlobte,

2. der Ehegatte,

(Text neue Fassung)

1. der Verlobte, auch im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes,

2. der Ehegatte oder Lebenspartner,

3. Verwandte und Verschwägerte gerader Linie,

4. Geschwister,

5. Kinder der Geschwister,

vorherige Änderung nächste Änderung

6. Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten,



6. Ehegatten oder Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der Ehegatten oder Lebenspartner,

7. Geschwister der Eltern,

8. Personen, die durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind (Pflegeeltern und Pflegekinder).

(2) Angehörige sind die in Absatz 1 aufgeführten Personen auch dann, wenn

vorherige Änderung

1. in den Fällen der Nummern 2, 3 und 6 die die Beziehung begründende Ehe nicht mehr besteht;



1. in den Fällen der Nummern 2, 3 und 6 die die Beziehung begründende Ehe oder Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;

2. in den Fällen der Nummern 3 bis 7 die Verwandtschaft oder Schwägerschaft durch Annahme als Kind erloschen ist;

3. im Fall der Nummer 8 die häusliche Gemeinschaft nicht mehr besteht, sofern die Personen weiterhin wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind.



 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

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