Tools:
Update via:
Änderung § 251 AO vom 01.05.2016
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 251 AO, alle Änderungen durch Artikel 2 StRAnpG 2015 am 1. Mai 2016 und Änderungshistorie der AOHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 251 AO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.05.2016 geltenden Fassung | § 251 AO n.F. (neue Fassung) in der am 01.05.2016 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 22.12.2014 BGBl. I S. 2417 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 251 Vollstreckbare Verwaltungsakte | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Verwaltungsakte können vollstreckt werden, soweit nicht ihre Vollziehung ausgesetzt oder die Vollziehung durch Einlegung eines Rechtsbehelfs gehemmt ist (§ 361; § 69 der Finanzgerichtsordnung). 2 Einfuhr- und Ausfuhrabgabenbescheide können außerdem nur vollstreckt werden, soweit die Verpflichtung des Zollschuldners zur Abgabenentrichtung nicht ausgesetzt ist (Artikel 222 Abs. 2 des Zollkodexes). | (Text neue Fassung) (1) 1 Verwaltungsakte können vollstreckt werden, soweit nicht ihre Vollziehung ausgesetzt oder die Vollziehung durch Einlegung eines Rechtsbehelfs gehemmt ist (§ 361; § 69 der Finanzgerichtsordnung). 2 Einfuhr- und Ausfuhrabgabenbescheide können außerdem nur vollstreckt werden, soweit die Verpflichtung des Zollschuldners zur Abgabenentrichtung nicht ausgesetzt ist (Artikel 108 Absatz 3 des Zollkodex der Union). |
(2) 1 Unberührt bleiben die Vorschriften der Insolvenzordnung sowie § 79 Abs. 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes. 2 Die Finanzbehörde ist berechtigt, in den Fällen des § 201 Abs. 2, §§ 257 und 308 Abs. 1 der Insolvenzordnung gegen den Schuldner im Verwaltungsweg zu vollstrecken. (3) Macht die Finanzbehörde im Insolvenzverfahren einen Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis als Insolvenzforderung geltend, so stellt sie erforderlichenfalls die Insolvenzforderung durch schriftlichen Verwaltungsakt fest. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1966/al54400-0.htm