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Änderung § 375 AO vom 01.05.2016
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§ 375 AO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.05.2016 geltenden Fassung | § 375 AO n.F. (neue Fassung) in der am 01.05.2016 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 22.12.2014 BGBl. I S. 2417 |
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(Textabschnitt unverändert) § 375 Nebenfolgen | |
(1) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen 1. Steuerhinterziehung, 2. Bannbruchs nach § 372 Abs. 2, § 373, 3. Steuerhehlerei oder 4. Begünstigung einer Person, die eine Tat nach den Nummern 1 bis 3 begangen hat, kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, und die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, aberkennen (§ 45 Abs. 2 des Strafgesetzbuchs). (2) 1 Ist eine Steuerhinterziehung, ein Bannbruch nach § 372 Abs. 2, § 373 oder eine Steuerhehlerei begangen worden, so können | |
(Text alte Fassung) 1. die Erzeugnisse, Waren und andere Sachen, auf die sich die Hinterziehung von Verbrauchsteuer oder Einfuhr- und Ausfuhrabgaben im Sinne des Artikels 4 Nr. 10 und 11 des Zollkodexes, der Bannbruch oder die Steuerhehlerei bezieht, und | (Text neue Fassung) 1. die Erzeugnisse, Waren und andere Sachen, auf die sich die Hinterziehung von Verbrauchsteuer oder Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union, der Bannbruch oder die Steuerhehlerei bezieht, und |
2. die Beförderungsmittel, die zur Tat benutzt worden sind, eingezogen werden. 2 § 74a des Strafgesetzbuchs ist anzuwenden. |
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