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Änderung § 134 AO vom 01.01.2017

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§ 134 AO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2017 geltenden Fassung
§ 134 AO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1679

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 134 Personenstands- und Betriebsaufnahme


(Text neue Fassung)

§ 134 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) 1 Zur Erfassung von Personen und Unternehmen, die der Besteuerung unterliegen, können die Gemeinden für die Finanzbehörden eine Personenstands- und Betriebsaufnahme durchführen. 2 Die Gemeinden haben hierbei die Befugnisse nach den §§ 328 bis 335.

(2) Die Personenstandsaufnahme erstreckt sich nicht auf diejenigen Angehörigen der Bundeswehr, der Bundespolizei und der Polizei, die in Dienstunterkünften untergebracht sind und keine andere Wohnung haben.

(3) 1 Die Landesregierungen bestimmen durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt der Erhebungen. 2 Sie können den Umfang der Erhebungen (§ 135) auf bestimmte Gemeinden und bestimmte Angaben beschränken. 3 Die Landesregierungen können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die obersten Finanzbehörden übertragen.

(4) 1 Mit der Personenstands- und Betriebsaufnahme können die Gemeinden für ihre Zwecke besondere Erhebungen verbinden, soweit für diese Erhebungen eine Rechtsgrundlage besteht. 2 Für solche Erhebungen gilt Absatz 1 Satz 2 nicht.