Änderung § 7 AO vom 25.05.2018

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§ 7 AO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.05.2018 geltenden Fassung
§ 7 AO n.F. (neue Fassung)
in der am 25.05.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 17 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2541

(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Amtsträger


Amtsträger ist, wer nach deutschem Recht

1. Beamter oder Richter (§ 11 Abs. 1 Nr. 3 des Strafgesetzbuchs) ist,

2. in einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis steht oder

(Text alte Fassung)

3. sonst dazu bestellt ist, bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle oder in deren Auftrag Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrzunehmen.

(Text neue Fassung)

3. sonst dazu bestellt ist, bei einer Behörde oder bei einer sonstigen öffentlichen Stelle oder in deren Auftrag Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrzunehmen.




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