Änderung § 32e AO vom 25.05.2018

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§ 32e AO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.05.2018 geltenden Fassung
§ 32e AO n.F. (neue Fassung)
in der am 25.05.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 17 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2541

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§ 32e (neu)


(Text neue Fassung)

§ 32e Verhältnis zu anderen Auskunfts- und Informationszugangsansprüchen


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1 Soweit die betroffene Person oder ein Dritter nach dem Informationsfreiheitsgesetz vom 5. September 2005 (BGBl. I S. 2722) in der jeweils geltenden Fassung oder nach entsprechenden Gesetzen der Länder gegenüber der Finanzbehörde ein Anspruch auf Informationszugang hat, gelten die Artikel 12 bis 15 der Verordnung (EU) 2016/679 in Verbindung mit den §§ 32a bis 32d entsprechend. 2 Weitergehende Informationsansprüche über steuerliche Daten sind insoweit ausgeschlossen. 3 § 30 Absatz 4 Nummer 2 ist insoweit nicht anzuwenden.




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