Änderung § 103 AO vom 25.05.2018

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§ 103 AO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.05.2018 geltenden Fassung
§ 103 AO n.F. (neue Fassung)
in der am 25.05.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 17 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2541

(Textabschnitt unverändert)

§ 103 Auskunftsverweigerungsrecht bei Gefahr der Verfolgung wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit


(Text alte Fassung)

1 Personen, die nicht Beteiligte und nicht für einen Beteiligten auskunftspflichtig sind, können die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder einen ihrer Angehörigen (§ 15) der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. 2 Über das Recht, die Auskunft zu verweigern, sind sie zu belehren. 3 Die Belehrung ist aktenkundig zu machen.

(Text neue Fassung)

1 Personen, die nicht Beteiligte und nicht für einen Beteiligten auskunftspflichtig sind, können die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder einen ihrer Angehörigen (§ 15) der Gefahr aussetzen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden. 2 Über das Recht, die Auskunft zu verweigern, sind sie zu belehren. 3 Die Belehrung ist aktenkundig zu machen.




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