§ 73 AO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 18.12.2019 geltenden Fassung | § 73 AO n.F. (neue Fassung) in der am 18.12.2019 geltenden Fassung durch Artikel 21 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2451 |
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(Textabschnitt unverändert) § 73 Haftung bei Organschaft | |
(Text alte Fassung) 1 Eine Organgesellschaft haftet für solche Steuern des Organträgers, für welche die Organschaft zwischen ihnen steuerlich von Bedeutung ist. 2 Den Steuern stehen die Ansprüche auf Erstattung von Steuervergütungen gleich. | (Text neue Fassung) 1 Eine Organgesellschaft haftet für solche Steuern des Organträgers, für welche die Organschaft zwischen ihnen steuerlich von Bedeutung ist. 2 Haftet eine Organgesellschaft, die selbst Organträger ist, nach Satz 1, haften ihre Organgesellschaften neben ihr ebenfalls nach Satz 1. 3 Den Steuern stehen die Ansprüche auf Erstattung von Steuervergütungen gleich. |