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Änderung § 138i AO vom 01.01.2020

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§ 138i AO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung
§ 138i AO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 21.12.2019 BGBl. I S. 2875

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 138i (neu)


(Text neue Fassung)

§ 138i Information der Landesfinanzbehörden


vorherige Änderung

 


Soweit von nach den §§ 138f bis 138h mitgeteilten grenzüberschreitenden Steuergestaltungen im Sinne des § 138d Absatz 2 Steuern betroffen sind, die von Landesfinanzbehörden oder Gemeinden verwaltet werden, teilt das Bundeszentralamt für Steuern den für die Nutzer zuständigen Finanzbehörden der Länder im automatisierten Verfahren unter Angabe der Registriernummer und der Offenlegungsnummer mit, dass ihm Angaben über mitgeteilte grenzüberschreitende Steuergestaltungen vorliegen.