Änderung § 138k AO vom 01.01.2020

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§ 138k AO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung
§ 138k AO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 21.12.2019 BGBl. I S. 2875

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§ 138k (neu)


(Text neue Fassung)

§ 138k Angabe der grenzüberschreitenden Steuergestaltung in der Steuererklärung


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1 Hat ein Nutzer eine grenzüberschreitende Steuergestaltung im Sinne des § 138d Absatz 2 oder der entsprechenden Regelung eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union verwirklicht, so hat er diese in der Steuererklärung für die Steuerart und den Besteuerungszeitraum oder den Besteuerungszeitpunkt, in der sich der steuerliche Vorteil der grenzüberschreitenden Steuergestaltung erstmals auswirken soll, anzugeben. 2 Hierzu genügt die Angabe

1. der vom Bundeszentralamt für Steuern zugeteilten Registriernummer und Offenlegungsnummer oder

2. der von der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union zugeteilten Registriernummer und Offenlegungsnummer.




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