§ 375a AO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2020 geltenden Fassung | § 375a AO n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2020 geltenden Fassung durch Artikel 6 G. v. 29.06.2020 BGBl. I S. 1512 |
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(Text alte Fassung) § 375a (neu) | (Text neue Fassung)§ 375a Verhältnis zur strafrechtlichen Einziehung |
Das Erlöschen eines Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis durch Verjährung nach § 47 steht einer Einziehung rechtswidrig erlangter Taterträge nach den §§ 73 bis 73c des Strafgesetzbuches nicht entgegen. |