§ 336 - Abgabenordnung (AO)

neugefasst durch B. v. 01.10.2002 BGBl. I S. 3866, 2003 I S. 61; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
Geltung ab 01.01.1977; FNA: 610-1-3 Allgemeines Steuerrecht
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Sechster Teil Vollstreckung
Dritter Abschnitt Vollstreckung wegen anderer Leistungen als Geldforderungen
2. Unterabschnitt Erzwingung von Sicherheiten
§ 336 Erzwingung von Sicherheiten

Sechster Teil Vollstreckung

Dritter Abschnitt Vollstreckung wegen anderer Leistungen als Geldforderungen

2. Unterabschnitt Erzwingung von Sicherheiten

§ 336 Erzwingung von Sicherheiten


§ 336 wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Wird die Verpflichtung zur Leistung von Sicherheiten nicht erfüllt, so kann die Finanzbehörde geeignete Sicherheiten pfänden.

(2) 1Der Erzwingung der Sicherheit muss eine schriftliche Androhung vorausgehen. 2Die §§ 262 bis 323 sind entsprechend anzuwenden.



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