interne Verweise§ 171 AO Ablaufhemmung (vom 01.01.2023) ... Jahres nach Bekanntgabe dieses Steuerbescheids. Das Gleiche gilt in den Fällen des § 173a . (3) Wird vor Ablauf der Festsetzungsfrist außerhalb eines Einspruchs- oder ...
Zitat in folgenden NormenEinführungsgesetz zur Abgabenordnung (EGAO)
G. v. 14.12.1976 BGBl. I S. 3341, 1977 I S. 667; zuletzt geändert durch Artikel 20 G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387
§ 9 EGAO Aufhebung und Änderung von Verwaltungsakten (vom 15.12.2018) ... Körperschaftsteuer bei verdeckten Gewinnausschüttungen anzuwenden. (4) § 173a der Abgabenordnung in der am 1. Januar 2017 geltenden Fassung ist erstmals auf Verwaltungsakte anzuwenden, die nach ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens
G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1679
Artikel 1 StVfModG Änderung der Abgabenordnung ... Nach der Angabe zu § 173 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 173a Schreib- oder Rechenfehler bei Erstellung einer Steuererklärung". k) Die ... folgender Satz angefügt: „Das Gleiche gilt in den Fällen des § 173a ." b) Absatz 10 Satz 1 und 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: ... zwei Jahren nach Zugang dieser Daten." 34. Nach § 173 wird folgender § 173a eingefügt: „§ 173a Schreib- oder Rechenfehler bei Erstellung einer ... 34. Nach § 173 wird folgender § 173a eingefügt: „§ 173a Schreib- oder Rechenfehler bei Erstellung einer Steuererklärung Steuerbescheide ...
Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024)
G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387
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