Synopse aller Änderungen der AO am 26.11.2019

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 26. November 2019 durch Artikel 26 des StV-DSAnpUG-EU geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der AO.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

AO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.11.2019 geltenden Fassung
AO n.F. (neue Fassung)
in der am 26.11.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 26 Abs. 8 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1724
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 334 Ersatzzwangshaft


(1) 1 Ist ein gegen eine natürliche Person festgesetztes Zwangsgeld uneinbringlich, so kann das Amtsgericht auf Antrag der Finanzbehörde nach Anhörung des Pflichtigen Ersatzzwangshaft anordnen, wenn bei Androhung des Zwangsgelds hierauf hingewiesen worden ist. 2 Ordnet das Amtsgericht Ersatzzwangshaft an, so hat es einen Haftbefehl auszufertigen, in dem die antragstellende Behörde, der Pflichtige und der Grund der Verhaftung zu bezeichnen sind.

(2) 1 Das Amtsgericht entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen durch Beschluss. 2 Örtlich zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Pflichtige seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines Wohnsitzes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. 3 Der Beschluss des Amtsgerichts unterliegt der Beschwerde nach den §§ 567 bis 577 der Zivilprozessordnung.

(Text alte Fassung)

(3) 1 Die Ersatzzwangshaft beträgt mindestens einen Tag, höchstens zwei Wochen. 2 Die Vollziehung der Ersatzzwangshaft richtet sich nach den § 802g Abs. 2 und § 802h der Zivilprozessordnung und den §§ 171 bis 175 des Strafvollzugsgesetzes.

(Text neue Fassung)

(3) 1 Die Ersatzzwangshaft beträgt mindestens einen Tag, höchstens zwei Wochen. 2 Die Vollziehung der Ersatzzwangshaft richtet sich nach den § 802g Abs. 2 und § 802h der Zivilprozessordnung und den §§ 171 bis 175 und 179 bis 186 des Strafvollzugsgesetzes.

(4) Ist der Anspruch auf das Zwangsgeld verjährt, so darf die Haft nicht mehr vollstreckt werden.






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