Synopse aller Änderungen der AO am 10.12.2020

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 10. Dezember 2020 durch Artikel 5 des FamLDigG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der AO.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

AO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 10.12.2020 geltenden Fassung
AO n.F. (neue Fassung)
in der am 10.12.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2668
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 122a Bekanntgabe von Verwaltungsakten durch Bereitstellung zum Datenabruf


(1) Verwaltungsakte können mit Einwilligung des Beteiligten oder der von ihm bevollmächtigten Person bekannt gegeben werden, indem sie zum Datenabruf durch Datenfernübertragung bereitgestellt werden.

(2) 1 Die Einwilligung kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. 2 Der Widerruf wird der Finanzbehörde gegenüber erst wirksam, wenn er ihr zugeht.

(3) Für den Datenabruf hat sich die abrufberechtigte Person nach Maßgabe des § 87a Absatz 8 zu authentisieren.

(4) 1 Ein zum Abruf bereitgestellter Verwaltungsakt gilt am dritten Tag nach Absendung der elektronischen Benachrichtigung über die Bereitstellung der Daten an die abrufberechtigte Person als bekannt gegeben. 2 Im Zweifel hat die Behörde den Zugang der Benachrichtigung nachzuweisen. 3 Kann die Finanzbehörde den von der abrufberechtigten Person bestrittenen Zugang der Benachrichtigung nicht nachweisen, gilt der Verwaltungsakt an dem Tag als bekannt gegeben, an dem die abrufberechtigte Person den Datenabruf durchgeführt hat. 4 Das Gleiche gilt, wenn die abrufberechtigte Person unwiderlegbar vorträgt, die Benachrichtigung nicht innerhalb von drei Tagen nach der Absendung erhalten zu haben.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

(5) Entscheidet sich die Finanzbehörde, den Verwaltungsakt im Postfach des Nutzerkontos nach dem Onlinezugangsgesetz zum Datenabruf bereitzustellen, gelten abweichend von § 9 Absatz 1 Satz 3 bis 6 des Onlinezugangsgesetzes die Regelungen des Absatzes 4.

§ 139b Identifikationsnummer


(1) 1 Eine natürliche Person darf nicht mehr als eine Identifikationsnummer erhalten. 2 Jede Identifikationsnummer darf nur einmal vergeben werden.

(2) 1 Die Finanzbehörden dürfen die Identifikationsnummer verarbeiten, wenn die Verarbeitung zur Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben erforderlich ist oder eine Rechtsvorschrift die Verarbeitung der Identifikationsnummer ausdrücklich erlaubt oder anordnet. 2 Andere öffentliche oder nicht-öffentliche Stellen dürfen ohne Einwilligung der betroffenen Person

1. die Identifikationsnummer nur verarbeiten, soweit dies für Datenübermittlungen zwischen ihnen und den Finanzbehörden erforderlich ist oder eine Rechtsvorschrift die Verarbeitung der Identifikationsnummer ausdrücklich erlaubt oder anordnet,

2. ihre Dateisysteme nur insoweit nach der Identifikationsnummer ordnen oder für den Zugriff erschließen, als dies für regelmäßige Datenübermittlungen zwischen ihnen und den Finanzbehörden erforderlich ist,

3. eine rechtmäßig erhobene Identifikationsnummer eines Steuerpflichtigen zur Erfüllung aller Mitteilungspflichten gegenüber Finanzbehörden verwenden, soweit die Mitteilungspflicht denselben Steuerpflichtigen betrifft und die Verarbeitung nach Nummer 1 zulässig wäre,

4. eine durch ein verbundenes Unternehmen im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes oder ein Unternehmen einer kreditwirtschaftlichen Verbundgruppe rechtmäßig erhobene Identifikationsnummer eines Steuerpflichtigen zur Erfüllung aller steuerlichen Mitwirkungspflichten verwenden, soweit die Mitwirkungspflicht denselben Steuerpflichtigen betrifft und die verwendende Stelle zum selben Unternehmensverbund wie die Stelle gehört, die die Identifikationsnummer erhoben hat und die Verarbeitung nach Nummer 1 zulässig wäre.

(3) Das Bundeszentralamt für Steuern speichert zu natürlichen Personen folgende Daten:

1. Identifikationsnummer,

2. Wirtschafts-Identifikationsnummern,

3. Familienname,

4. frühere Namen,

5. Vornamen,

6. Doktorgrad,

7. (aufgehoben)

8. Tag und Ort der Geburt,

9. Geschlecht,

10. gegenwärtige oder letzte bekannte Anschrift,

11. zuständige Finanzbehörden,

12. Auskunftssperren nach dem Bundesmeldegesetz,

13. Sterbetag,

14. Tag des Ein- und Auszugs.

(4) Die in Absatz 3 aufgeführten Daten werden gespeichert, um

1. sicherzustellen, dass eine Person nur eine Identifikationsnummer erhält und eine Identifikationsnummer nicht mehrfach vergeben wird,

2. die Identifikationsnummer eines Steuerpflichtigen festzustellen,

3. zu erkennen, welche Finanzbehörden für einen Steuerpflichtigen zuständig sind,

4. Daten, die auf Grund eines Gesetzes oder nach über- und zwischenstaatlichem Recht entgegenzunehmen sind, an die zuständigen Stellen weiterleiten zu können,

5. den Finanzbehörden die Erfüllung der ihnen durch Rechtsvorschrift zugewiesenen Aufgaben zu ermöglichen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(5) 1 Die in Absatz 3 aufgeführten Daten dürfen nur für die in Absatz 4 genannten Zwecke verarbeitet werden. 2 Auskunftssperren nach dem Bundesmeldegesetz sind zu beachten und im Fall einer zulässigen Datenübermittlung ebenfalls zu übermitteln. 3 Der Dritte, an den die Daten übermittelt werden, hat die Übermittlungssperren ebenfalls zu beachten.



(4a) Die in Absatz 3 Nummer 3 bis 6, 8 und 10 aufgeführten Daten werden bei einer natürlichen Person, die ein Nutzerkonto im Sinne des § 2 Absatz 5 des Onlinezugangsgesetzes nutzt, auch zum Nachweis der Identität als Nutzer dieses Nutzerkontos gespeichert; diese Daten dürfen elektronisch an das Nutzerkonto übermittelt werden, wenn der Nutzer zuvor in die Übermittlung eingewilligt hat.

(5)
1 Die in Absatz 3 aufgeführten Daten dürfen nur für die in den Absätzen 4 und 4a genannten Zwecke verarbeitet werden. 2 Auskunftssperren nach dem Bundesmeldegesetz sind zu beachten und im Fall einer zulässigen Datenübermittlung ebenfalls zu übermitteln. 3 Der Dritte, an den die Daten übermittelt werden, hat die Übermittlungssperren ebenfalls zu beachten.

(6) 1 Zum Zwecke der erstmaligen Zuteilung der Identifikationsnummer übermitteln die Meldebehörden dem Bundeszentralamt für Steuern für jeden in ihrem Zuständigkeitsbereich mit alleiniger Wohnung oder Hauptwohnung im Melderegister registrierten Einwohner folgende Daten:

1. Familienname,

2. frühere Namen,

3. Vornamen,

4. Doktorgrad,

5. (aufgehoben)

6. Tag und Ort der Geburt,

7. Geschlecht,

8. gegenwärtige Anschrift der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung,

9. Tag des Ein- und Auszugs,

10. Auskunftssperren nach dem Bundesmeldegesetz.

2 Hierzu haben die Meldebehörden jedem in ihrem Zuständigkeitsbereich mit alleiniger Wohnung oder Hauptwohnung registrierten Einwohner ein Vorläufiges Bearbeitungsmerkmal zu vergeben. 3 Dieses übermitteln sie zusammen mit den Daten nach Satz 1 an das Bundeszentralamt für Steuern. 4 Das Bundeszentralamt für Steuern teilt der zuständigen Meldebehörde die dem Steuerpflichtigen zugeteilte Identifikationsnummer zur Speicherung im Melderegister unter Angabe des Vorläufigen Bearbeitungsmerkmals mit und löscht das Vorläufige Bearbeitungsmerkmal anschließend.

(7) 1 Die Meldebehörden haben im Falle der Speicherung einer Geburt im Melderegister sowie im Falle der Speicherung einer Person, für die bisher keine Identifikationsnummer zugeteilt worden ist, dem Bundeszentralamt für Steuern die Daten nach Absatz 6 Satz 1 zum Zwecke der Zuteilung der Identifikationsnummer zu übermitteln. 2 Absatz 6 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.

(8) Die Meldebehörde teilt dem Bundeszentralamt für Steuern Änderungen der in Absatz 6 Satz 1 Nr. 1 bis 10 bezeichneten Daten sowie bei Sterbefällen den Sterbetag unter Angabe der Identifikationsnummer oder, sofern diese noch nicht zugeteilt wurde, unter Angabe des Vorläufigen Bearbeitungsmerkmals mit.

(9) Das Bundeszentralamt für Steuern unterrichtet die Meldebehörden, wenn ihm konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der ihm von den Meldebehörden übermittelten Daten vorliegen.



§ 139c Wirtschafts-Identifikationsnummer


(1) 1 Die Wirtschafts-Identifikationsnummer wird auf Anforderung der zuständigen Finanzbehörde vergeben. 2 Sie beginnt mit den Buchstaben 'DE'. 3 Jede Wirtschafts-Identifikationsnummer darf nur einmal vergeben werden.

(2) 1 Die Finanzbehörden dürfen die Wirtschafts-Identifikationsnummer verarbeiten, wenn die Verarbeitung zur Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben erforderlich ist oder eine Rechtsvorschrift dies erlaubt oder anordnet. 2 Andere öffentliche oder nicht-öffentliche Stellen dürfen die Wirtschafts-Identifikationsnummer nur verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben oder Geschäftszwecke oder für Datenübermittlungen zwischen ihnen und den Finanzbehörden erforderlich ist. 3 Soweit die Wirtschafts-Identifikationsnummer andere Nummern ersetzt, bleiben Rechtsvorschriften, die eine Übermittlung durch die Finanzbehörden an andere Behörden regeln, unberührt.

(3) Das Bundeszentralamt für Steuern speichert zu natürlichen Personen, die wirtschaftlich tätig sind, folgende Daten:

1. Wirtschafts-Identifikationsnummer,

2. Identifikationsnummer,

3. Firma (§§ 17ff. des Handelsgesetzbuchs) oder Name des Unternehmens,

4. frühere Firmennamen oder Namen des Unternehmens,

5. Rechtsform,

6. Wirtschaftszweignummer,

7. amtlicher Gemeindeschlüssel,

8. Anschrift des Unternehmens, Firmensitz,

9. Handelsregistereintrag (Registergericht, Datum und Nummer der Eintragung),

10. Datum der Betriebseröffnung oder Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit,

11. Datum der Betriebseinstellung oder Zeitpunkt der Beendigung der Tätigkeit,

12. zuständige Finanzbehörden,

13. Unterscheidungsmerkmale nach Absatz 5a,

14. Angaben zu verbundenen Unternehmen.

(4) Das Bundeszentralamt für Steuern speichert zu juristischen Personen folgende Daten:

1. Wirtschafts-Identifikationsnummer,

2. Identifikationsmerkmale der gesetzlichen Vertreter,

3. Firma (§§ 17ff. des Handelsgesetzbuchs),

4. frühere Firmennamen,

5. Rechtsform,

6. Wirtschaftszweignummer,

7. amtlicher Gemeindeschlüssel,

8. Sitz gemäß § 11, insbesondere Ort der Geschäftsleitung,

9. Datum des Gründungsaktes,

10. Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregistereintrag (Registergericht, Datum und Nummer der Eintragung),

11. Datum der Betriebseröffnung oder Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit,

12. Datum der Betriebseinstellung oder Zeitpunkt der Beendigung der Tätigkeit,

13. Zeitpunkt der Auflösung,

14. Datum der Löschung im Register,

15. verbundene Unternehmen,

16. zuständige Finanzbehörden,

17. Unterscheidungsmerkmale nach Absatz 5a.

(5) Das Bundeszentralamt für Steuern speichert zu Personenvereinigungen folgende Daten:

1. Wirtschafts-Identifikationsnummer,

2. Identifikationsmerkmale der gesetzlichen Vertreter,

3. Identifikationsmerkmale der Beteiligten,

4. Firma (§§ 17ff. des Handelsgesetzbuchs) oder Name der Personenvereinigung,

5. frühere Firmennamen oder Namen der Personenvereinigung,

6. Rechtsform,

7. Wirtschaftszweignummer,

8. amtlicher Gemeindeschlüssel,

9. Sitz gemäß § 11, insbesondere Ort der Geschäftsleitung,

10. Datum des Gesellschaftsvertrags,

11. Handels- oder Partnerschaftsregistereintrag (Registergericht, Datum und Nummer der Eintragung),

12. Datum der Betriebseröffnung oder Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit,

13. Datum der Betriebseinstellung oder Zeitpunkt der Beendigung der Tätigkeit,

14. Zeitpunkt der Auflösung,

15. Zeitpunkt der Beendigung,

16. Datum der Löschung im Register,

17. verbundene Unternehmen,

18. zuständige Finanzbehörden,

19. Unterscheidungsmerkmale nach Absatz 5a.

(5a) 1 Bei jedem wirtschaftlich Tätigen (§ 139a Absatz 3) wird die Wirtschafts-Identifikationsnummer für jede einzelne seiner wirtschaftlichen Tätigkeiten, jeden seiner Betriebe sowie für jede seiner Betriebstätten um ein fünfstelliges Unterscheidungsmerkmal ergänzt, so dass die Tätigkeiten, Betriebe und Betriebstätten des wirtschaftlich Tätigen in Besteuerungsverfahren eindeutig identifiziert werden können. 2 Der ersten wirtschaftlichen Tätigkeit des wirtschaftlich Tätigen, seinem ersten Betrieb oder seiner ersten Betriebstätte wird vom Bundeszentralamt für Steuern hierbei das Unterscheidungsmerkmal 00001 zugeordnet. 3 Jeder weiteren wirtschaftlichen Tätigkeit, jedem weiteren Betrieb sowie jeder weiteren Betriebstätte des wirtschaftlich Tätigen ordnet das Bundeszentralamt für Steuern auf Anforderung der zuständigen Finanzbehörde fortlaufend ein eigenes Unterscheidungsmerkmal zu. 4 Das Bundeszentralamt für Steuern speichert zu den einzelnen wirtschaftlichen Tätigkeiten, den einzelnen Betrieben sowie den einzelnen Betriebstätten des wirtschaftlich Tätigen folgende Daten:

1. Unterscheidungsmerkmal,

2. Wirtschafts-Identifikationsnummer des wirtschaftlich Tätigen,

3. Firma (§§ 17 ff. des Handelsgesetzbuchs) oder Name der wirtschaftlichen Tätigkeit, des Betriebes oder der Betriebstätte,

4. frühere Firmennamen oder Namen der wirtschaftlichen Tätigkeit, des Betriebes oder der Betriebstätte,

5. Rechtsform,

6. Wirtschaftszweignummer,

7. amtlicher Gemeindeschlüssel,

8. Anschrift der wirtschaftlichen Tätigkeit, des Betriebes oder der Betriebstätte,

9. Registereintrag (Registergericht, Datum und Nummer der Eintragung),

10. Datum der Eröffnung des Betriebes oder der Betriebstätte oder Zeitpunkt der Aufnahme der wirtschaftlichen Tätigkeit,

11. Datum der Einstellung des Betriebes oder der Betriebstätte oder Zeitpunkt der Beendigung der wirtschaftlichen Tätigkeit,

12. Datum der Löschung im Register,

13. zuständige Finanzbehörden.

(6) Die Speicherung der in den Absätzen 3 bis 5a aufgeführten Daten erfolgt, um

1. sicherzustellen, dass eine vergebene Wirtschafts-Identifikationsnummer nicht noch einmal für einen anderen wirtschaftlich Tätigen verwendet wird,

2. für einen wirtschaftlich Tätigen die vergebene Wirtschafts-Identifikationsnummer festzustellen,

3. zu erkennen, welche Finanzbehörden zuständig sind,

4. Daten, die auf Grund eines Gesetzes oder nach über- und zwischenstaatlichem Recht entgegenzunehmen sind, an die zuständigen Stellen weiterleiten zu können,

5. den Finanzbehörden die Erfüllung der ihnen durch Rechtsvorschrift zugewiesenen Aufgaben zu ermöglichen.

vorherige Änderung

 


(6a) Die in Absatz 4 Nummer 3, 5, 8 und 10 aufgeführten Daten und die in Absatz 5 Nummer 4, 6, 9 und 11 aufgeführten Daten werden bei einer juristischen Person oder bei einer Personengesellschaft, die ein Nutzerkonto im Sinne des § 2 Absatz 5 des Onlinezugangsgesetzes nutzt, auch zum Nachweis der Identität als Nutzer dieses Nutzerkontos gespeichert; diese Daten dürfen elektronisch an das Nutzerkonto übermittelt werden, wenn der Nutzer zuvor in die Übermittlung eingewilligt hat.

(7) Die in Absatz 3 aufgeführten Daten dürfen nur für die in Absatz 6 genannten Zwecke verarbeitet werden, es sei denn, eine Rechtsvorschrift sieht eine andere Verarbeitung ausdrücklich vor.






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