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Zitierungen von § 154 AO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 154 AO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 72 AO Haftung bei Verletzung der Pflicht zur Kontenwahrheit
... vorsätzlich oder grob fahrlässig der Vorschrift des § 154 Abs. 3 zuwiderhandelt, haftet, soweit dadurch die Verwirklichung von Ansprüchen aus dem ...
§ 93b AO Automatisierter Abruf von Kontoinformationen (vom 25.05.2018)
... wirtschaftlich Berechtigten im Sinne des Geldwäschegesetzes auch die Adressen sowie die in § 154 Absatz 2a bezeichneten Daten zu speichern. § 154 Absatz 2d und Artikel 97 § 26 Absatz 5 ... auch die Adressen sowie die in § 154 Absatz 2a bezeichneten Daten zu speichern. § 154 Absatz 2d und Artikel 97 § 26 Absatz 5 Nummer 3 und 4 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung ...
§ 379 AO Steuergefährdung (vom 28.03.2024)
... nicht richtig oder nicht vollständig gewährt oder 2. die Pflichten nach § 154 Absatz 1 bis 2c verletzt. (3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer ...
 
Zitat in folgenden Normen

Einführungsgesetz zur Abgabenordnung (EGAO)
G. v. 14.12.1976 BGBl. I S. 3341, 1977 I S. 667; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
§ 26 EGAO Kontenabrufmöglichkeit und Kontenwahrheit (vom 26.11.2019)
... 2 der Abgabenordnung in der am 24. Juni 2017 geltenden Fassung weiter anzuwenden. (4) § 154 Absatz 2 bis 2c der Abgabenordnung in der am 25. Juni 2017 geltenden Fassung ist erstmals auf nach dem 31. Dezember 2017 ... anzuwenden. (5) Für Geschäftsbeziehungen zu Kreditinstituten im Sinne des § 154 Absatz 2 Satz 1 der Abgabenordnung in der am 25. Juni 2017 geltenden Fassung, die vor dem 1. Januar 2018 begründet worden sind ... Adresse, b) bei natürlichen Personen das Geburtsdatum sowie c) die in § 154 Absatz 2a Satz 1 der Abgabenordnung in der am 25. Juni 2017 geltenden Fassung genannten Daten in den Aufzeichnungen nach ... in der am 25. Juni 2017 geltenden Fassung genannten Daten in den Aufzeichnungen nach § 154 Absatz 2 bis 2c der Abgabenordnung in der am 25. Juni 2017 geltenden Fassung und in dem nach § 93b Absatz 1 und 1a der ... in der am 25. Juni 2017 geltenden Fassung zu führenden Dateisystem zu erfassen. § 154 Absatz 2a Satz 3 der Abgabenordnung in der am 25. Juni 2017 geltenden Fassung ist entsprechend anzuwenden. 2. ... Vertragspartner oder gegebenenfalls für ihn handelnde Personen dem Kreditinstitut die nach § 154 Absatz 2a Satz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung in der am 25. Juni 2017 geltenden Fassung zu erfassende Identifikationsnummer einer betroffenen ... 2020 in einem maschinellen Verfahren beim Bundeszentralamt für Steuern zu erfragen. § 154 Absatz 2b Satz 2 und 3 der Abgabenordnung in der am 25. Juni 2017 geltenden Fassung gilt entsprechend. 3. Soweit das ... geltenden Fassung gilt entsprechend. 3. Soweit das Kreditinstitut die nach § 154 Absatz 2a der Abgabenordnung in der am 25. Juni 2017 geltenden Fassung zu erhebenden Daten auf Grund unzureichender Mitwirkung ... Kreditinstitut dem Bundeszentralamt für Steuern die betroffenen Konten sowie die hierzu nach § 154 Absatz 2 der Abgabenordnung in der am 25. Juni 2017 geltenden Fassung erhobenen Daten bis zum 30. September 2020 ... Juni 2017 geltenden Fassung erhobenen Daten bis zum 30. September 2020 mitzuteilen. 4. § 154 Absatz 2d der Abgabenordnung in der am 25. Juni 2017 geltenden Fassung bleibt ...

Kreditwesengesetz (KWG)
neugefasst durch B. v. 09.09.1998 BGBl. I S. 2776; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
§ 24c KWG Automatisierter Abruf von Kontoinformationen (vom 30.12.2023)
...  1. die Nummer eines Kontos, das der Verpflichtung zur Legitimationsprüfung nach § 154 Absatz 2 Satz 1 der Abgabenordnung unterliegt, eines Depots oder eines Schließfachs sowie der Tag der Eröffnung und der ...
§ 25m KWG Verbotene Geschäfte (vom 26.06.2017)
... zur Durchführung von eigenen Transaktionen eigenständig verfügen können; § 154 Absatz 1 der Abgabenordnung bleibt ...

Wertpapierinstitutsgesetz (WpIG)
Artikel 1 G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 990; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
§ 37 WpIG Verbotene Geschäfte
... zur Durchführung von eigenen Transaktionen eigenständig verfügen können; § 154 Absatz 1 der Abgabenordnung bleibt ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Geldwäschebekämpfungsergänzungsgesetz (GwBekErgG)
G. v. 13.08.2008 BGBl. I S. 1690, 2009 I S. 816
Artikel 3 GwBekErgG Änderung des Kreditwesengesetzes
... Durchführung von eigenen Transaktionen eigenständig verfügen können; § 154 Abs. 1 der Abgabenordnung bleibt unberührt." 6. In der ...

Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens
G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1679
Artikel 1 StVfModG Änderung der Abgabenordnung
... gilt Absatz 8 Satz 2 entsprechend." 26. Nach § 154 Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: „Ist der ...

Gesetz zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie
G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2602
Artikel 9 GwRLÄndG Änderung der Abgabenordnung
... § 154 Absatz 2 Satz 2 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt ...

Gesetz zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie, zur Ausführung der EU-Geldtransferverordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen
G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1822
Artikel 9 GwGEG 2017 Änderung der Abgabenordnung
... die Wörter „§ 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 6" ersetzt. 4. In § 154 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „§ 4 Absatz 3 Nummer 1 des Geldwäschegesetzes" durch ...
Artikel 17 GwGEG 2017 Änderung des Kreditwesengesetzes
... „1. die Nummer eines Kontos, das der Verpflichtung zur Legitimationsprüfung nach § 154 Absatz 2 Satz 1 der Abgabenordnung unterliegt, eines Depots oder eines Schließfachs sowie der Tag der ... zur Durchführung von eigenen Transaktionen eigenständig verfügen können; § 154 Absatz 1 der Abgabenordnung bleibt unberührt." 10. § 25n wird aufgehoben. ...

Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz (StUmgBG)
G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1682
Artikel 1 StUmgBG Änderung der Abgabenordnung
... wirtschaftlich Berechtigten im Sinne des Geldwäschegesetzes auch die Adressen sowie die in § 154 Absatz 2a bezeichneten Daten zu speichern. § 154 Absatz 2d und Artikel 97 § 26 Absatz 5 Nummer 3 ... auch die Adressen sowie die in § 154 Absatz 2a bezeichneten Daten zu speichern. § 154 Absatz 2d und Artikel 97 § 26 Absatz 5 Nummer 3 und 4 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung ... 4 sowie § 147 Absatz 2, 3 Satz 3 und Absatz 5 und 6 gelten entsprechend." 10. § 154 Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2 bis 2d ersetzt: „(2) Wer ein Konto ... cc) In Nummer 2 werden die Wörter „Pflicht zur Kontenwahrheit nach § 154 Abs. 1 " durch die Wörter „Pflichten nach § 154 Absatz 1 bis 2c" ersetzt. ... zur Kontenwahrheit nach § 154 Abs. 1" durch die Wörter „Pflichten nach § 154 Absatz 1 bis 2c " ersetzt. b) Absatz 4 wird durch die folgenden Absätze 4 bis 7 ersetzt: ...
Artikel 3 StUmgBG Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung
... 2 der Abgabenordnung in der am 24. Juni 2017 geltenden Fassung weiter anzuwenden. (4) § 154 Absatz 2 bis 2c der Abgabenordnung in der am 25. Juni 2017 geltenden Fassung ist erstmals auf nach dem 31. Dezember 2017 ... anzuwenden. (5) Für Geschäftsbeziehungen zu Kreditinstituten im Sinne des § 154 Absatz 2 Satz 1 der Abgabenordnung in der am 25. Juni 2017 geltenden Fassung, die vor dem 1. Januar 2018 begründet worden sind ... b) bei natürlichen Personen das Geburtsdatum sowie c) die in § 154 Absatz 2a Satz 1 der Abgabenordnung in der am 25. Juni 2017 geltenden Fassung genannten Daten in den Aufzeichnungen nach ... in der am 25. Juni 2017 geltenden Fassung genannten Daten in den Aufzeichnungen nach § 154 Absatz 2 bis 2c der Abgabenordnung in der am 25. Juni 2017 geltenden Fassung und in dem nach § 93b Absatz 1 und 1a der ... in der am 25. Juni 2017 geltenden Fassung zu führenden Dateisystem zu erfassen. § 154 Absatz 2a Satz 3 der Abgabenordnung in der am 25. Juni 2017 geltenden Fassung ist entsprechend anzuwenden. 2. Teilen der ... Vertragspartner oder gegebenenfalls für ihn handelnde Personen dem Kreditinstitut die nach § 154 Absatz 2a Satz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung in der am 25. Juni 2017 geltenden Fassung zu erfassende Identifikationsnummer einer betroffenen ... 30. Juni 2020 in einem maschinellen Verfahren beim Bundeszentralamt für Steuern zu erfragen. § 154 Absatz 2b Satz 2 und 3 der Abgabenordnung in der am 25. Juni 2017 geltenden Fassung gilt entsprechend. 3. Soweit das ... Juni 2017 geltenden Fassung gilt entsprechend. 3. Soweit das Kreditinstitut die nach § 154 Absatz 2a der Abgabenordnung in der am 25. Juni 2017 geltenden Fassung zu erhebenden Daten auf Grund unzureichender Mitwirkung ... Kreditinstitut dem Bundeszentralamt für Steuern die betroffenen Konten sowie die hierzu nach § 154 Absatz 2 der Abgabenordnung in der am 25. Juni 2017 geltenden Fassung erhobenen Daten bis zum 30. September 2020 ... 2017 geltenden Fassung erhobenen Daten bis zum 30. September 2020 mitzuteilen. 4. § 154 Absatz 2d der Abgabenordnung in der am 25. Juni 2017 geltenden Fassung bleibt unberührt." 7. Dem § 27 ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Geldwäschegesetz (GwG)
Artikel 1 G. v. 25.10.1993 BGBl. I S. 1770; aufgehoben durch Artikel 11 G. v. 13.08.2008 BGBl. I S. 1690
§ 2 GwG Allgemeine Identifizierungspflichten für Institute
... besteht insbesondere bei der Führung eines Kontos und bei den sonstigen in § 154 Abs. 2 Satz 1 der Abgabenordnung genannten Geschäften. Für Versicherungsunternehmen ...

Prüfungsberichtsverordnung (PrüfbV)
V. v. 17.12.1998 BGBl. I S. 3690; aufgehoben durch § 62 V. v. 23.11.2009 BGBl. I S. 3793
§ 17 PrüfbV Bericht über die Beachtung der Pflichten nach dem Geldwäschegesetz (vom 21.08.2008)
... Institut die Identifizierungspflichten nach § 3 Abs. 2 des Geldwäschegesetzes und § 154 Abs. 2 der Abgabenordnung, die Pflicht zur Abklärung und gegebenenfalls Identifizierung des ...