Verordnung zur Durchführung von § 5 Abs. 2 Satz 4 des Investitionszulagengesetzes 2005 (InvZulG2005DV k.a.Abk.)

V. v. 10.08.2005 BGBl. I S. 2484
Geltung ab 04.07.2005; FNA: 707-6-1-7-1 Wirtschaftsförderung
Eingangsformel
§ 1 Einzelnotifizierungspflicht
§ 2 Inkrafttreten

Eingangsformel



Auf Grund des § 5 Abs. 2 Satz 4 des Investitionszulagengesetzes 2005 vom 17. März 2004 (BGBl. I S. 438, 2005 I S. 1059) verordnet das Bundesministerium der Finanzen:

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§ 1 Einzelnotifizierungspflicht



Die Investitionszulage ist der Europäischen Kommission zur Genehmigung vorzulegen und erst nach deren Genehmigung festzusetzen, wenn sie für ein Unternehmen bestimmt ist, das

1.
ein mittleres Unternehmen im Sinne der Empfehlung der Europäischen Kommission vom 3. April 1996 betreffend die Definition der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. EG Nr. L 107 S. 4), ab 1. Januar 2005 ersetzt durch die Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. EU Nr. L 124 S. 36), ist,

2.
als Unternehmen in Schwierigkeiten Umstrukturierungsbeihilfen im Sinne der "Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten" vom 8. Juli 1999 (ABl. EG Nr. C 288 S. 2, 2000 Nr. C 121 S. 29) erhalten hat und im Umstrukturierungsplan Investitionszulage nach dem Gesetz nicht berücksichtigt worden ist sowie

3.
sich noch in der Umstrukturierungsphase befindet. Die Umstrukturierungsphase beginnt mit der Genehmigung des Umstrukturierungsplans im Sinne der "Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten" und endet mit der vollständigen Durchführung des Umstrukturierungsplans.

§ 5 Abs. 2 Satz 5 des Gesetzes bleibt hiervon unberührt.

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§ 2 Inkrafttreten



(1) Diese Verordnung tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Europäische Kommission die hierzu erforderliche beihilferechtliche Genehmigung erteilt.

(2) Der Tag des Inkrafttretens ist vom Bundesministerium der Finanzen im Bundesgesetzblatt gesondert bekannt zu geben.



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