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§ 16 - Vermögensgesetz (VermG)

neugefasst durch B. v. 09.02.2005 BGBl. I S. 205; zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 33 G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882
Geltung ab 29.09.1990; FNA: III-19 Geschäftsbereich des Bundesministers der Justiz
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§ 16 Übernahme von Rechten und Pflichten



(1) Mit der Rückübertragung von Eigentumsrechten oder der Aufhebung der staatlichen Verwaltung sind die Rechte und Pflichten, die sich aus dem Eigentum am Vermögenswert ergeben, durch den Berechtigten selbst oder durch einen vom Berechtigten zu bestimmenden Verwalter wahrzunehmen.

(2) 1Mit der Rückübertragung von Eigentumsrechten oder der Aufhebung der staatlichen Verwaltung oder mit der vorläufigen Einweisung nach § 6a tritt der Berechtigte in alle in Bezug auf den jeweiligen Vermögenswert bestehenden Rechtsverhältnisse ein. 2Dies gilt für vom staatlichen Verwalter geschlossene Kreditverträge nur insoweit, als die darauf beruhenden Verbindlichkeiten im Falle ihrer dinglichen Sicherung gemäß Absatz 9 Satz 2 gegenüber dem Berechtigten, dem staatlichen Verwalter sowie deren Rechtsnachfolgern fortbestünden. 3Absatz 9 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) 1Dingliche Nutzungsrechte sind mit dem Bescheid gemäß § 33 Abs. 4 aufzuheben, wenn der Nutzungsberechtigte bei Begründung des Nutzungsrechts nicht redlich im Sinne des § 4 Abs. 3 gewesen ist. 2Mit der Aufhebung des Nutzungsrechts erlischt das Gebäudeeigentum nach § 288 Abs. 4 oder § 292 Abs. 3 des Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik. 3Das Gebäude wird Bestandteil des Grundstücks. 4Grundpfandrechte an einem auf Grund des Nutzungsrechts errichteten Gebäude werden Pfandrechte an den in den §§ 7 und 7a bezeichneten Ansprüchen sowie an dinglichen Rechten, die zu deren Sicherung begründet werden. 5Verliert der Nutzungsberechtigte durch die Aufhebung des Nutzungsrechts das Recht zum Besitz seiner Wohnung, so treten die Wirkungen des Satzes 1 sechs Monate nach Unanfechtbarkeit der Entscheidung ein.

(4) Fortbestehende Rechtsverhältnisse können nur auf der Grundlage der jeweils geltenden Rechtsvorschriften geändert oder beendet werden.

(5) 1Eingetragene Aufbauhypotheken und vergleichbare Grundpfandrechte zur Sicherung von Baukrediten, die durch den staatlichen Verwalter bestellt wurden, sind in dem sich aus § 18 Abs. 2 ergebenden Umfang zu übernehmen. 2Von dem so ermittelten Betrag sind diejenigen Tilgungsleistungen abzuziehen, die nachweislich auf das Recht oder eine durch das Recht gesicherte Forderung erbracht worden sind. 3Im Rahmen einer Einigung zwischen dem Gläubiger des Rechts, dem Eigentümer und dem Amt zur Regelung offener Vermögensfragen als Vertreter der Interessen des Entschädigungsfonds kann etwas Abweichendes vereinbart werden. 4Weist der Berechtigte nach, dass eine der Kreditaufnahme entsprechende Baumaßnahme an dem Grundstück nicht durchgeführt wurde, ist das Recht nicht zu übernehmen.

(6) 1Das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen bestimmt mit der Entscheidung über die Aufhebung der staatlichen Verwaltung den zu übernehmenden Teil des Grundpfandrechts, wenn nicht der aus dem Grundpfandrecht Begünstigte oder der Berechtigte beantragt, vorab über die Aufhebung der staatlichen Verwaltung zu entscheiden. 2In diesem Falle ersucht das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen die das Grundbuch führende Stelle um Eintragung eines Widerspruchs gegen die Richtigkeit des Grundbuchs zugunsten des Berechtigten. 3Wird die staatliche Verwaltung ohne eine Entscheidung des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen beendet, so hat auf Antrag des aus dem Grundpfandrecht Begünstigten oder des Berechtigten das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen, in dessen Bereich das belastete Grundstück belegen ist, den zu übernehmenden Teil der Grundpfandrechte durch Bescheid zu bestimmen. 4Wird der Antrag nach Satz 3 innerhalb der in § 30a Abs. 3 Satz 1 bestimmten Frist nicht gestellt, bleibt der Eigentümer im Umfang der Eintragung aus dem Grundpfandrecht verpflichtet, soweit die gesicherte Forderung nicht durch Tilgung erloschen ist. 5Auf die Beschränkungen der Übernahmepflicht nach Absatz 5 Satz 1 und 4 kann er sich in diesem Falle nur berufen, wenn er diese Absicht dem Gläubiger oder der Sparkasse, in deren Geschäftsgebiet das Grundstück belegen ist, bis zum 31. März 1995 schriftlich mitgeteilt hat. 6Ist die Sparkasse nicht Gläubigerin, ist sie lediglich zur Bestätigung des Eingangs dieser Mitteilung verpflichtet. 7Der Bescheid ergeht gemeinsam für sämtliche auf dem Grundstück lastenden Rechte gemäß Absatz 5.

(7) Die Absätze 5 und 6 gelten für eingetragene sonstige Grundpfandrechte, die auf staatliche Veranlassung vor dem 8. Mai 1945 oder nach Eintritt des Eigentumsverlustes oder durch den staatlichen Verwalter bestellt wurden, entsprechend, es sei denn, das Grundpfandrecht dient der Sicherung einer Verpflichtung des Berechtigten, die keinen diskriminierenden oder sonst benachteiligenden Charakter hat.

(8) Der Bescheid über den zu übernehmenden Teil der Rechte gemäß den Absätzen 5 bis 7 ist für den Berechtigten und den Gläubiger des Grundpfandrechts selbständig anfechtbar.

(9) 1Soweit eine Aufbauhypothek oder ein vergleichbares Grundpfandrecht gemäß Absatz 5 oder ein sonstiges Grundpfandrecht gemäß Absatz 7 nicht zu übernehmen ist, gilt das Grundpfandrecht als erloschen. 2Der Berechtigte tritt in dem Umfang, in dem das Grundpfandrecht von ihm zu übernehmen ist, an die Stelle des Schuldners der dem Grundpfandrecht zugrunde liegenden Forderung. 3§ 417 des Bürgerlichen Gesetzbuchs findet entsprechende Anwendung. 4Soweit der Berechtigte die Schuld nicht nach Satz 2 zu übernehmen hat, erlischt die Forderung, wenn sie durch den staatlichen Verwalter oder sonst auf staatliche Veranlassung zu Lasten einer natürlichen Person begründet worden ist. 5In diesem Falle erlischt auch der bereits entstandene Zinsanspruch. 6Handelt es sich um eine Forderung aus einem Darlehen, für das keine staatlichen Mittel eingesetzt worden sind, so ist der Gläubiger vorbehaltlich einer abweichenden Regelung angemessen zu entschädigen.

(10) 1Die Absätze 5 bis 9 finden keine Anwendung, wenn das Grundstück nach § 6 zurückübertragen wird. 2Die Absätze 5 bis 9 gelten ferner nicht, wenn das Grundpfandrecht nach dem 30. Juni 1990 bestellt worden ist. 3In diesem Falle hat der Berechtigte gegen denjenigen, der das Grundpfandrecht bestellt hat, einen Anspruch auf Befreiung von dem Grundpfandrecht in dem Umfang, in dem es gemäß den Absätzen 5 bis 9 nicht zu übernehmen wäre. 4Der aus dem Grundpfandrecht Begünstigte ist insoweit verpflichtet, die Löschung des Grundpfandrechts gegen Ablösung der gesicherten Forderung und gegen Ersatz eines aus der vorzeitigen Ablösung entstehenden Schadens zu bewilligen.



 

Zitierungen von § 16 VermG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 VermG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VermG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 VermG Grundsatz (vom 11.07.2009)
... diese an rangbereiter Stelle in dem Umfang begründet, in dem sie nach § 16 zu übernehmen wären. Auf Geldleistung gerichtete Rechte können nur in ...
§ 7 VermG Wertausgleich
... wenn der Verfügungsberechtigte das Eigentum an einem Gebäude gemäß § 16 Abs. 3 Satz 2 und 3 verliert. (3) Soweit Grundpfandrechte zur Finanzierung ... Soweit Grundpfandrechte zur Finanzierung von Baumaßnahmen im Sinne des § 16 Abs. 5 und 7 zu übernehmen oder Zahlungen mit Rücksicht auf Grundpfandrechte der in ...
§ 17 VermG Miet- und Nutzungsrechte
... 4 aufzuheben. Dies gilt auch in den Fällen des § 11a Abs. 4. § 16 Abs. 3 Satz 5 gilt entsprechend. Ist ein redlich begründetes Miet- oder ...
§ 22 VermG Durchführung der Regelung offener Vermögensfragen
... den §§ 7, 7a und 14a, 5. zu übernehmende Grundpfandrechte nach § 16 Abs. 5 bis 9, Ablösebeträge nach § 18 und Sicherheitsleistungen nach § 18a ...
§ 30a VermG Ausschlussfrist (vom 25.04.2006)
... der Beendigung der staatlichen Verwaltung nach § 11a können Entscheidungen nach § 16 Abs. 3, 6 Satz 3, § 17 Satz 2, §§ 20 und 21 nach dem in Absatz 2 genannten ... und ist eine Entscheidung über die Aufhebung eines Rechtsverhältnisses der in § 16 Abs. 3 oder § 17 bezeichneten Art oder über den Umfang eines zu übernehmenden ... Eigentums eine Entscheidung über die Aufhebung eines Rechtsverhältnisses der in § 16 Abs. 3 oder § 17 bezeichneten Art oder über den Umfang eines zu übernehmenden ...
§ 40 VermG Verordnungsermächtigung (vom 27.06.2020)
... mit Zustimmung des Bundesrates weitere Einzelheiten des Verfahrens nach den §§ 7, 7a, 16 Abs. 5 bis 9 , §§ 18 bis 18b, 20 und 20a und Abschnitt VI, der Sicherheitsleistung oder der ...
§ 41 VermG Überleitungsvorschrift (vom 25.04.2006)
... über die Aufhebung der staatlichen Verwaltung erloschen, in dem sie gemäß § 16 nicht zu übernehmen wären. Im Zusammenhang mit der Rückübertragung ... § 18b Abs. 1 Herausgabe des Ablösebetrags verlangen könnte. § 16 Abs. 9 Satz 2 und 3 und § 18b Abs. 3 Satz 2 und 3 gelten für Forderungen, die den in den Sätzen 2 und 3 ...
 
Zitat in folgenden Normen

Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
neugefasst durch B. v. 21.09.1994 BGBl. I S. 2494, 1997 I S. 1061; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
Artikel 233 EGBGB Drittes Buch. Sachenrecht (vom 08.09.2015)
... sich am Wertersatzanspruch des Nutzers gegen den Grundstückseigentümer fort. § 16 Abs. 3 Satz 5 des Vermögensgesetzes ist entsprechend anzuwenden. (6) Auf die Aufhebung eines Nutzungsrechts nach ...

Gebäudegrundbuchverfügung (GGV)
Artikel 1 V. v. 15.07.1994 BGBl. I S. 1606; zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 3 G. v. 11.08.2009 BGBl. I S. 2713
§ 12 GGV Aufhebung des Gebäudeeigentums
... § 4 Abs. 5 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche oder nach § 16 Abs. 3 des Vermögensgesetzes ist in der zweiten Abteilung des Grundbuchs des oder der ...

Hypothekenablöseverordnung (HypAblV)
V. v. 10.06.1994 BGBl. I S. 1253; zuletzt geändert durch Artikel 209 Abs. 9 G. v. 19.04.2006 BGBl. I S. 866
§ 2 HypAblV Umrechnung
... oder Goldmark oder vergleichbare Währungsbezeichnungen sind in den Fällen des § 16 Abs. 5 bis 9 und des § 18 des Vermögensgesetzes im Verhältnis 2 zu 1 auf Deutsche ...
§ 3 HypAblV Kürzung und Entfallen von Einzelbeträgen
... die Bestimmung des zu übernehmenden Teils von Grundpfandrechten gemäß § 16 Abs. 5 bis 9 des Vermögensgesetzes ...
§ 4 HypAblV Verfahren bei Veräußerung des Grundstücks und bei Ablösung von Rechten (vom 25.04.2006)
... nur insoweit zu berücksichtigen, als sie im Falle der Rückgabe nach § 16 des Vermögensgesetzes vom Berechtigten zu übernehmen gewesen wären. (6) ... vom Berechtigten zu übernehmen gewesen wären. (6) Entsprechend § 16 Abs. 6 des Vermögensgesetzes ist im Einvernehmen mit dem Berechtigten auch auf Antrag des ... der Rückübertragung oder Beendigung der staatlichen Verwaltung gemäß § 16 Abs. 9 des Vermögensgesetzes als erloschen gelten. Eine solche Entscheidung ergeht auf Antrag ... des 1. Januar 1995 gestellt werden. (7) Gilt ein Briefgrundpfandrecht nach § 16 Abs. 9 Satz 1 des Vermögensgesetzes oder nach § 41 Abs. 6 Satz 2 und 3 des ...

Sachenrechtsbereinigungsgesetz (SachenRBerG)
Artikel 1 G. v. 21.09.1994 BGBl. I S. 2457; zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 20 G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882
§ 38 SachenRBerG Bestellung eines Erbbaurechts für einen Überlassungsvertrag
... und Grundpfandrechte getilgt wurden, die der Grundstückseigentümer nach § 16 Abs. 2 Satz 2, Abs. 5 bis 7 in Verbindung mit § 18 Abs. 2 des Vermögensgesetzes nicht ... (3) Soweit Ansprüche und Rechte nach Absatz 2 Satz 2 und 3 erlöschen, ist § 16 Abs. 9 Satz 3 des Vermögensgesetzes entsprechend anzuwenden. (4) Der Nutzer ist ...
§ 90 SachenRBerG Inhalt des Antrags
... Vermögensgesetzes angemeldet, 2. die Aufhebung eines Nutzungsrechts nach § 16 Abs. 3 des Vermögensgesetzes beantragt oder eine Klage auf Aufhebung des Nutzungsrechts ...
§ 94 SachenRBerG Aussetzung des Verfahrens
... vorliegt oder 2. ein Antrag auf Aufhebung des Nutzungsrechts nach § 16 Abs. 3 des Vermögensgesetzes gestellt worden ist und noch keine ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erstes Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz
G. v. 19.04.2006 BGBl. I S. 866; zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 13 G. v. 11.08.2009 BGBl. I S. 2713
Artikel 200 1. BMJBBG Änderung des Vermögensgesetzes
... über die Aufhebung der staatlichen Verwaltung erloschen, in dem sie gemäß § 16 nicht zu übernehmen wären. Im Zusammenhang mit der Rückübertragung von ... gemäß § 18b Abs. 1 Herausgabe des Ablösebetrags verlangen könnte. § 16 Abs. 9 Satz 2 und 3 und § 18b Abs. 3 Satz 2 und 3 gelten für Forderungen, die den in den ...