§ 1 AVV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.02.2007 geltenden Fassung | § 1 AVV n.F. (neue Fassung) in der am 11.03.2016 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 04.03.2016 BGBl. I S. 382 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Anwendungsbereich | |
Diese Verordnung gilt für | |
(Text alte Fassung) 1. die Bezeichnung von Abfall, 2. die Einstufung von Abfällen nach ihrer Überwachungsbedürftigkeit. | (Text neue Fassung) 1. die Bezeichnung von Abfällen, 2. die Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit. |