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Änderung § 1 AVV vom 01.02.2007

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§ 1 AVV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.02.2007 geltenden Fassung
§ 1 AVV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.02.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G v 15.07.2006 BGBl. I 1619
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Anwendungsbereich


Diese Verordnung gilt für

1. die Bezeichnung von Abfall,

(Text alte Fassung)

2. die Einstufung von Abfällen nach ihrer Überwachungsbedürftigkeit.

(Text neue Fassung)

2. die Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit.

 (keine frühere Fassung vorhanden)