§ 1 AVV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.02.2007 geltenden Fassung | § 1 AVV n.F. (neue Fassung) in der am 01.02.2007 geltenden Fassung durch Artikel 7 G v 15.07.2006 BGBl. I 1619 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Anwendungsbereich | |
Diese Verordnung gilt für 1. die Bezeichnung von Abfall, | |
(Text alte Fassung) 2. die Einstufung von Abfällen nach ihrer Überwachungsbedürftigkeit. | (Text neue Fassung) 2. die Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit. |