Abweichend von §
5 Abs. 1 Nr. 2 erlischt der Anspruch auf die Leistungen nach §
4 nicht, wenn mit der Altersteilzeit vor dem 17. November 2000 begonnen worden ist und Anspruch auf eine ungeminderte Rente wegen Alters besteht, weil die Voraussetzungen nach §
236a Satz 5 Nr. 1 des
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch vorliegen.