1Erhöht sich durch eine Anpassung des Mindestlohnes die Geringfügigkeitsgrenze nach
§ 8 Absatz 1a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, so gilt eine Person, die mit der Altersteilzeit vor der Anhebung des Mindestlohnes begonnen hat, weiterhin als versicherungspflichtig beschäftigt, wenn
- 1.
- sie bis zu dem Tag, an dem die Anhebung des Mindestlohnes in Kraft tritt, in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gestanden hat,
- 2.
- sie die Voraussetzungen für eine versicherungspflichtige Beschäftigung nach der Anhebung des Mindestlohnes nicht mehr erfüllt und
- 3.
- die am Tag vor dem Inkrafttreten der Anhebung des Mindestlohnes geltenden Voraussetzungen für eine versicherungspflichtige Beschäftigung weiterhin vorliegen.
2Mindestlohn ist der Mindestlohn nach
§ 1 Absatz 2 Satz 1 des Mindestlohngesetzes in Verbindung mit der auf der Grundlage des
§ 11 Absatz 1 Satz 1 des Mindestlohngesetzes jeweils erlassenen Verordnung.
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Gesetz zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung
G. v. 28.06.2022 BGBl. I S. 969
Artikel 4 MiLoAnpG Änderung des Altersteilzeitgesetzes ... durch Artikel 89 Nummer 2 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932), wird folgender § 15j eingefügt: „§ 15j Übergangsregelungen zum Gesetz zur ... 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932), wird folgender § 15j eingefügt: „ § 15j Übergangsregelungen zum Gesetz zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen ...