Änderung § 15 Altersteilzeitgesetz vom 01.01.2020

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 15 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung
§ 15 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1710
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 15 Verordnungsermächtigung


(Text neue Fassung)

§ 15 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann durch Rechtsverordnung die Mindestnettobeträge nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a in der bis zum 30. Juni 2004 gültigen Fassung bestimmen. Die Vorschriften zum Leistungsentgelt des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend. Das bisherige Arbeitsentgelt im Sinne des § 6 Abs. 1 in der bis zum 30. Juni 2004 gültigen Fassung ist auf den nächsten durch fünf teilbaren Euro-Betrag zu runden. Der Kalendermonat ist mit 30 Tagen anzusetzen.



 
(heute geltende Fassung) 



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