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Synopse aller Änderungen des Altersteilzeitgesetz am 01.01.2020

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2020 durch Artikel 3 des AWStG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des AltTZG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1710

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Grundsatz
§ 2 Begünstigter Personenkreis
§ 3 Anspruchsvoraussetzungen
§ 4 Leistungen
§ 5 Erlöschen und Ruhen des Anspruchs
§ 6 Begriffsbestimmungen
§ 7 Berechnungsvorschriften
§ 8 Arbeitsrechtliche Regelungen
§ 8a Insolvenzsicherung
§ 9 Ausgleichskassen, gemeinsame Einrichtungen
§ 10 Soziale Sicherung des Arbeitnehmers
§ 11 Mitwirkungspflichten des Arbeitnehmers
§ 12 Verfahren
§ 13 Auskünfte und Prüfung
§ 14 Bußgeldvorschriften
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 15 Verordnungsermächtigung
(Text neue Fassung)

§ 15 (aufgehoben)
§ 15a Übergangsregelung nach dem Gesetz zur Reform der Arbeitsförderung
§ 15b Übergangsregelung nach dem Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung
§ 15c Übergangsregelung nach dem Gesetz zur Fortentwicklung der Altersteilzeit
§ 15d Übergangsregelung zum Zweiten Gesetz zur Fortentwicklung der Altersteilzeit
§ 15e Übergangsregelung nach dem Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
§ 15f Übergangsregelung nach dem Zweiten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt
§ 15g Übergangsregelung zum Dritten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt
§ 15h Übergangsregelung zum Gesetz über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung
§ 15i Übergangsregelung zum Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung
§ 16 Befristung der Förderungsfähigkeit
(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 15 Verordnungsermächtigung




§ 15 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann durch Rechtsverordnung die Mindestnettobeträge nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a in der bis zum 30. Juni 2004 gültigen Fassung bestimmen. Die Vorschriften zum Leistungsentgelt des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend. Das bisherige Arbeitsentgelt im Sinne des § 6 Abs. 1 in der bis zum 30. Juni 2004 gültigen Fassung ist auf den nächsten durch fünf teilbaren Euro-Betrag zu runden. Der Kalendermonat ist mit 30 Tagen anzusetzen.



 

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