Tools:
Update via:
Synopse aller Änderungen des Altersteilzeitgesetz am 01.01.2020
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2020 durch Artikel 3 des AWStG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des AltTZG.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung | n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2020 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1710 |
---|---|
Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) § 1 Grundsatz § 2 Begünstigter Personenkreis § 3 Anspruchsvoraussetzungen § 4 Leistungen § 5 Erlöschen und Ruhen des Anspruchs § 6 Begriffsbestimmungen § 7 Berechnungsvorschriften § 8 Arbeitsrechtliche Regelungen § 8a Insolvenzsicherung § 9 Ausgleichskassen, gemeinsame Einrichtungen § 10 Soziale Sicherung des Arbeitnehmers § 11 Mitwirkungspflichten des Arbeitnehmers § 12 Verfahren § 13 Auskünfte und Prüfung § 14 Bußgeldvorschriften | |
(Text alte Fassung) § 15 Verordnungsermächtigung | (Text neue Fassung) § 15 (aufgehoben) |
§ 15a Übergangsregelung nach dem Gesetz zur Reform der Arbeitsförderung § 15b Übergangsregelung nach dem Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung § 15c Übergangsregelung nach dem Gesetz zur Fortentwicklung der Altersteilzeit § 15d Übergangsregelung zum Zweiten Gesetz zur Fortentwicklung der Altersteilzeit § 15e Übergangsregelung nach dem Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit § 15f Übergangsregelung nach dem Zweiten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt § 15g Übergangsregelung zum Dritten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt § 15h Übergangsregelung zum Gesetz über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung § 15i Übergangsregelung zum Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung § 16 Befristung der Förderungsfähigkeit | |
§ 15 Verordnungsermächtigung | § 15 (aufgehoben) |
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann durch Rechtsverordnung die Mindestnettobeträge nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a in der bis zum 30. Juni 2004 gültigen Fassung bestimmen. Die Vorschriften zum Leistungsentgelt des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend. Das bisherige Arbeitsentgelt im Sinne des § 6 Abs. 1 in der bis zum 30. Juni 2004 gültigen Fassung ist auf den nächsten durch fünf teilbaren Euro-Betrag zu runden. Der Kalendermonat ist mit 30 Tagen anzusetzen. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1970/v199841-2020-01-01.htm