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Synopse aller Änderungen des Altersteilzeitgesetz am 01.10.2022

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Oktober 2022 durch Artikel 4 des MiLoAnpG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des AltTZG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2022 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 28.06.2022 BGBl. I S. 969

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Grundsatz
§ 2 Begünstigter Personenkreis
§ 3 Anspruchsvoraussetzungen
§ 4 Leistungen
§ 5 Erlöschen und Ruhen des Anspruchs
§ 6 Begriffsbestimmungen
§ 7 Berechnungsvorschriften
§ 8 Arbeitsrechtliche Regelungen
§ 8a Insolvenzsicherung
§ 9 Ausgleichskassen, gemeinsame Einrichtungen
§ 10 Soziale Sicherung des Arbeitnehmers
§ 11 Mitwirkungspflichten des Arbeitnehmers
§ 12 Verfahren
§ 13 Auskünfte und Prüfung
§ 14 Bußgeldvorschriften
§ 15 (aufgehoben)
§ 15a Übergangsregelung nach dem Gesetz zur Reform der Arbeitsförderung
§ 15b Übergangsregelung nach dem Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung
§ 15c Übergangsregelung nach dem Gesetz zur Fortentwicklung der Altersteilzeit
§ 15d Übergangsregelung zum Zweiten Gesetz zur Fortentwicklung der Altersteilzeit
§ 15e Übergangsregelung nach dem Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
§ 15f Übergangsregelung nach dem Zweiten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt
§ 15g Übergangsregelung zum Dritten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt
§ 15h Übergangsregelung zum Gesetz über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung
§ 15i Übergangsregelung zum Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

§ 15j Übergangsregelungen zum Gesetz zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung
§ 16 Befristung der Förderungsfähigkeit
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 15j (neu)




§ 15j Übergangsregelungen zum Gesetz zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung


vorherige Änderung

 


1 Erhöht sich durch eine Anpassung des Mindestlohnes die Geringfügigkeitsgrenze nach § 8 Absatz 1a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, so gilt eine Person, die mit der Altersteilzeit vor der Anhebung des Mindestlohnes begonnen hat, weiterhin als versicherungspflichtig beschäftigt, wenn

1. sie bis zu dem Tag, an dem die Anhebung des Mindestlohnes in Kraft tritt, in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gestanden hat,

2. sie die Voraussetzungen für eine versicherungspflichtige Beschäftigung nach der Anhebung des Mindestlohnes nicht mehr erfüllt und

3. die am Tag vor dem Inkrafttreten der Anhebung des Mindestlohnes geltenden Voraussetzungen für eine versicherungspflichtige Beschäftigung weiterhin vorliegen.

2 Mindestlohn ist der Mindestlohn nach § 1 Absatz 2 Satz 1 des Mindestlohngesetzes in Verbindung mit der auf der Grundlage des § 11 Absatz 1 Satz 1 des Mindestlohngesetzes jeweils erlassenen Verordnung.


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