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§ 6 - Wahlordnung zum Drittelbeteiligungsgesetz (WODrittelbG)

Artikel 1 V. v. 23.06.2004 BGBl. I S. 1393; zuletzt geändert durch Artikel 22 G. v. 07.08.2021 BGBl. I S. 3311
Geltung ab 01.07.2004; FNA: 801-14-1 Betriebsverfassung und Mitbestimmung
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§ 6 Einspruch gegen die Wählerliste



(1) 1Einsprüche gegen die Richtigkeit der Wählerliste können innerhalb von einer Woche seit Erlass des Wahlausschreibens schriftlich beim Betriebswahlvorstand eingelegt werden. 2Einsprüche gegen Berichtigungen und Ergänzungen der Wählerliste können innerhalb von einer Woche seit der Berichtigung oder der Ergänzung eingelegt werden.

(2) 1Über Einsprüche nach Absatz 1 entscheidet der Betriebswahlvorstand unverzüglich. 2Ist ein Einspruch begründet, so wird die Wählerliste berichtigt. 3Der Betriebswahlvorstand teilt die Entscheidung demjenigen, der den Einspruch eingelegt hat, unverzüglich schriftlich mit.

(3) Die Wählerliste kann nach Ablauf der Einspruchsfrist nur bei Schreibfehlern und offenbaren Unrichtigkeiten oder in Erledigung rechtzeitig eingelegter Einsprüche berichtigt werden.



 

Zitierungen von § 6 WODrittelbG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 WODrittelbG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WODrittelbG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 WODrittelbG Wahlausschreiben, Einleitung der Wahl, Bekanntmachung (vom 12.08.2021)
... Wählerliste eingetragen sind; 4. dass Einsprüche gegen die Wählerliste ( § 6 ) nur innerhalb von einer Woche seit dem Erlass des Wahlausschreibens schriftlich beim ...
§ 27 WODrittelbG Zusammensetzung und Aufgaben des Betriebswahlvorstands, Fristen
... (§ 4) sowie die Entscheidung über Einsprüche gegen die Wählerliste (§ 6 ) und die Bekanntmachung der Wahlvorschläge (§ 12). (3) Bekanntmachungen ...
§ 33 WODrittelbG Liste der Abstimmungsberechtigten, Bekanntmachung
... Abstimmungsberechtigt ist, wer wahlberechtigt ist. Die §§ 4 und 6 gelten entsprechend. (2) Der Betriebswahlvorstand macht gleichzeitig mit der ...
§ 34 WODrittelbG Prüfung des Antrags auf Abberufung
... Der Betriebswahlvorstand prüft unverzüglich nach Ablauf der in § 33 Abs. 1 Satz 2, § 6 Abs. 1 bezeichneten Fristen die Gültigkeit des Antrags auf Abberufung (§ 12 des Gesetzes). ...
§ 44 WODrittelbG Bekanntmachung über die Einreichung von Wahlvorschlägen
... Wahlbriefe beim zuständigen Wahlvorstand eingehen müssen. (2) Abweichend von § 6 Abs. 1 kann im Seebetrieb 1. ein Einspruch gegen die Richtigkeit der Wählerliste ...