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§ 13 - Wahlordnung zum Drittelbeteiligungsgesetz (WODrittelbG)

Artikel 1 V. v. 23.06.2004 BGBl. I S. 1393; zuletzt geändert durch Artikel 22 G. v. 07.08.2021 BGBl. I S. 3311
Geltung ab 01.07.2004; FNA: 801-14-1 Betriebsverfassung und Mitbestimmung
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§ 13 Stimmabgabe, Stimmzettel



(1) 1Der Wähler kann seine Stimme nur für Bewerber eines als gültig anerkannten Wahlvorschlags abgeben. 2Die Stimmabgabe erfolgt durch Abgabe von Stimmzetteln.

(2) 1Auf den Stimmzetteln sind die Bewerber in alphabetischer Reihenfolge unter Angabe von Familienname, Vorname und Art der Beschäftigung aufzuführen. 2Das für einen Bewerber vorgeschlagene Ersatzmitglied ist auf den Stimmzetteln neben dem Bewerber aufzuführen; Satz 1 ist entsprechend anzuwenden. 3Die Stimmzettel sollen die Angabe enthalten, wie viele Bewerber angekreuzt werden können. 4Die Stimmzettel für die Wahl der Arbeitnehmervertreter müssen sämtlich die gleiche Größe, Farbe, Beschaffenheit und Beschriftung haben. 5Der Wähler kennzeichnet die von ihm gewählten Bewerber durch Ankreuzen an der hierfür im Stimmzettel vorgesehenen Stelle; er darf nicht mehr Bewerber ankreuzen, als Arbeitnehmervertreter zu wählen sind.

(3) Ungültig sind Stimmzettel,

1.
in denen mehr Bewerber angekreuzt sind, als Aufsichtsratsmitglieder zu wählen sind,

2.
aus denen sich ein eindeutiger Wille nicht ergibt,

3.
die mit einem besonderen Merkmal versehen sind,

4.
die andere als die in Absatz 2 bezeichneten Angaben, einen Zusatz oder sonstige Änderungen enthalten.



 

Zitierungen von § 13 WODrittelbG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 WODrittelbG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WODrittelbG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 36 WODrittelbG Stimmzettel, Stimmabgabe
... vorgedruckte "Nein" an. (2) Für die Stimmabgabe gelten im Übrigen § 13 Abs. 3 und die §§ 14 bis 17 ...