(1) 1Der Betriebswahlvorstand übergibt die Wahlakten dem Unternehmen. 2Das Unternehmen bewahrt die Wahlakten mindestens für die Dauer von fünf Jahren auf.
(2) Für die nach
§ 8 des Gesetzes erforderliche Bekanntmachung im Betrieb gilt
§ 3 Abs. 3 entsprechend.