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§ 24 - Wahlordnung zum Drittelbeteiligungsgesetz (WODrittelbG)

Artikel 1 V. v. 23.06.2004 BGBl. I S. 1393; zuletzt geändert durch Artikel 22 G. v. 07.08.2021 BGBl. I S. 3311
Geltung ab 01.07.2004; FNA: 801-14-1 Betriebsverfassung und Mitbestimmung
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§ 24 Mitteilung des Unternehmens



Die in § 1 bezeichnete Mitteilung erfolgt gegenüber den Betriebsräten.



 

Zitierungen von § 24 WODrittelbG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 24 WODrittelbG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WODrittelbG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 25 WODrittelbG Wahlvorstände
... (3) Die Wahlvorstände nach den Absätzen 1 und 2 werden unverzüglich nach der in § 24 bezeichneten Mitteilung gebildet. (4) Die Wahlvorstände nach den Absätzen 1 ...
§ 26 WODrittelbG Zusammensetzung des Unternehmenswahlvorstands oder des Hauptwahlvorstands
... zur Bestellung des Unternehmenswahlvorstands nicht spätestens zwei Wochen nach der in § 24 bezeichneten Mitteilung nach, so werden die Mitglieder des Unternehmenswahlvorstands 1. ... Verpflichtung zur Bestellung des Hauptwahlvorstands nicht spätestens zwei Wochen nach der in § 24 bezeichneten Mitteilung nach, so werden die Mitglieder des Hauptwahlvorstands 1. in dem ...